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 XIII. Zivilsenat 12.05.2004 XIII 
                          ZR 234/03 |   
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                          Tatbestand:
 Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, ist Eigentümerin 
                            eines in Berlin-Köpenick, G. , gelegenen Wohnanwesens. 
                            Eine in dem Gebäude befindliche, 49,69 qm große Wohnung 
                            vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit 
                            Vertrag vom 31. Oktober 1960 an den Beklagten. Seit 
                            dem 1. August 1998 belief sich die Nettokaltmiete 
                            für diese Wohnung auf 330,46 DM.
 Nachdem die Klägerin an dem Wohngebäude mit öffentlichen 
                            Fördermitteln bauliche Maßnahmen durchgeführt hatte, 
                            verlangte sie mit Schreiben vom 30. Mai 2001 von dem 
                            Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Kaltmiete 
                            um 54,64 DM auf 385,10 DM ab dem 1. August 2001. Zur 
                            Begründung führte sie in dem Schreiben aus, nach dem 
                            Berliner Mietspiegel 2000 für die östlichen Bezirke 
                            und West-Staaken betrage die Vergleichsmiete statt 
                            bisher 6,65 DM/qm nunmehr 9,46 DM/qm. Unter Berücksichtigung 
                            der 30 %-Kappungsgrenze des § 2 MHG ermäßige sich 
                            dieser Betrag auf 8,65 DM/qm. Da die Wohnung jedoch 
                            mit öffentlichen Fördermitteln modernisiert und instand 
                            gesetzt worden sei, dürfe nach den Förderbedingungen 
                            keine höhere Miete geltend gemacht werden, als sich 
                            bei Zugrundelegung des Mittelwerts des maßgeblichen 
                            Mietspiegels ergebe. Dieser belaufe sich auf 7,75 
                            DM/qm, so daß die Kaltmiete lediglich um 54,64 DM 
                            auf insgesamt 385,10 DM zu erhöhen sei. Kürzungsbeträge 
                            sind nicht angegeben. Der Beklagte hat dem Mieterhöhungsverlangen 
                            nicht zugestimmt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin 
                            Zustimmung des Beklagten zu der von ihr begehrten 
                            Erhöhung der Nettokaltmiete um monatlich 54,64 DM 
                            auf 385,10 DM zuzüglich Zuschläge und Nebenkostenvorauszahlungen 
                            wie bisher mit Wirkung ab 1. August 2001. Das Amtsgericht 
                            hat der Klage hinsichtlich einer Erhöhung um monatlich 
                            21,84 DM (11,17 €) stattgegeben und sie im übrigen 
                            abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der 
                            Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dieses 
                            Urteil hat der Senat aus formellen Gründen aufgehoben 
                            und die Sache zurückverwiesen. Durch das nunmehr angefochtene 
                            Urteil hat das Landgericht die Berufung der Klägerin 
                            erneut zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht 
                            zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches 
                            Klageziel in vollem Umfang weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 I.
 Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
 Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 30. Mai 
                            2001 sei unwirksam. Es enthalte nicht die für eine 
                            Auslösung der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 
                            1 MHG nötigen Informationen über Art und Höhe der 
                            öffentlichen Förderung für die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen. 
                            Welche Informationen ein Erhöhungsverlangen enthalten 
                            müsse, sei eine Frage des Einzelfalls. Dabei sei eine 
                            Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter vorzunehmen 
                            und der Zweckbestimmung des § 2 Abs. 2 MHG Rechnung 
                            zu tragen. Diese bestehe darin, dem Mieter die Möglichkeit 
                            der Information und Nachprüfung zu geben, damit er 
                            sich anhand der mitgeteilten Daten schlüssig werden 
                            könne, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen 
                            wolle oder nicht. Dazu sei es erforderlich, daß das 
                            Erhöhungsverlangen Angaben zu Kürzungsbeträgen nach 
                            § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 MHG oder auch zu Art und Umfang 
                            der öffentlichen Förderung enthalte.
 
 II.
 Diese Ausführungen halten der Überprüfung im Ergebnis 
                            stand. 1. Die Klägerin ist nicht berechtigt, von dem 
                            Beklagten Zustimmung zu der von ihr mit Schreiben 
                            vom 30. Mai 2001 geltend gemachten Mieterhöhung zu 
                            verlangen. Das Mieterhöhungsverlangen ist formell 
                            unwirksam, da es nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der 
                            Miethöhe (MHG), das auf den vorliegenden Fall gemäß 
                            Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB noch anwendbar ist, 
                            ist ein Mieterhöhungsverlangen dem Mieter gegenüber 
                            schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Wie 
                            der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 
                            2004 (VIII ZR 116/03 unter II 1, zur Veröffentlichung 
                            bestimmt) ausgeführt hat, sind in das Mieterhöhungsverlangen 
                            auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 
                            3 bis 7 MHG anzusetzenden Kürzungsbeträge aufzunehmen 
                            (ebenso Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 
                            8. Aufl., § 558 a Rdnr. 30). Mit dem Verfahren nach 
                            § 2 MHG soll dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, 
                            die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens durch 
                            den Vermieter zu überprüfen. Damit sollen überflüssige 
                            Prozesse vermieden werden. Diesem Regelungszweck ist 
                            aber nur dann Genüge getan, wenn dem Mieter die abzusetzenden 
                            Kürzungsbeträge und deren Berechnungsgrundlagen bekannt 
                            gegeben werden, da er nur dann nachvollziehen kann, 
                            ob er die vom Vermieter berechnete und verlangte Miete 
                            zu zahlen hat (vgl. Senat aaO; Börstinghaus, MDR 1998, 
                            933, 935 f.).
 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrem Mieterhöhungsverlangen 
                            vom 30. Mai 2001 zwar angegeben, daß die an den Beklagten 
                            vermietete Wohnung "mit Fördermitteln nach den Richtlinien 
                            über die Gewährung von Zuwendungen zur Instandsetzung 
                            und Modernisierung von industriell gefertigten Wohngebäuden 
                            im Ostteil Berlins modernisiert und instand gesetzt 
                            wurde". Angaben zu Kürzungsbeträgen und deren Grundlagen 
                            enthält das Schreiben jedoch nicht. Damit entspricht 
                            es nicht den an ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen 
                            nach § 2 MHG zu stellenden formellen Anforderungen.
 2. a) Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist 
                            aus formellen Gründen unwirksam. Zwar ergibt sich 
                            aus III A. 7 des Bewilligungsbescheides vom 1. Oktober 
                            1986, daß die an die Klägerin gezahlten öffentlichen 
                            Aufwendungszuschüsse tatsächlich nur für Instandsetzungs- 
                            und nicht für Modernisierungsmaßnahmen erbracht wurden. 
                            In ihrem Mieterhöhungsverlangen vom 30. Mai 2001 hat 
                            die Klägerin gegenüber dem Beklagten jedoch angegeben, 
                            sie habe Fördermittel "zur Instandsetzung und Modernisierung" 
                            erhalten. Da das schriftlich zu begründende Mieterhöhungsverlangen 
                            dem Zweck dient, dem Mieter die Überprüfung der begehrten 
                            Mieterhöhung zu ermöglichen, muß es in sich widerspruchsfrei 
                            begründet sein. Macht der Vermieter eine Mieterhöhung 
                            (auch) wegen Modernisierung geltend und erklärt er 
                            dem Mieter gegenüber, er habe hierfür öffentliche 
                            Fördermittel erhalten, dann muß er auch die entsprechenden 
                            Kürzungsbeträge im Mieterhöhungsverlangen ausweisen. 
                            Anderenfalls ist das Mieterhöhungsverlangen formell 
                            unwirksam. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, 
                            daß die Begründung des Mieterhöhungsverlangens in 
                            diesem Punkt inhaltlich falsch war, da die Klägerin 
                            tatsächlich Fördermittel lediglich für Instandsetzungsmaßnahmen 
                            erhalten hatte, so daß sie keine Abzüge hätte vornehmen 
                            müssen. Auf die tatsächlichen Verhältnisse kommt es 
                            insoweit nämlich nicht an, weil nach dem Sinn und 
                            Zweck des gesetzlichen Begründungszwangs (§ 2 Abs. 
                            2 MHG) nur auf den Erkenntnishorizont des Mieters 
                            abzustellen ist. b) Das Mieterhöhungsverlangen der 
                            Klägerin ist auch nicht wirksam "nachgebessert" worden. 
                            Nach § 2 Abs. 3 MHG (anders jetzt § 558 b Abs. 3 BGB) 
                            ist dies nur durch die Nachholung, das heißt die Neuvornahme 
                            des Mieterhöhungsverlangens möglich (vgl. LG Oldenburg 
                            NZM 2000, 31; LG Berlin ZMR 1998, 430; LG Düsseldorf 
                            DWW 1992, 214; Schmidt-Futterer/ Börstinghaus, Mietrecht, 
                            7. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 287 und 551; a.A. Palandt/ 
                            Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 28). Dies 
                            ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. 
                            Eine solche Nachholung hat die Klägerin zu keinem 
                            Zeitpunkt vorgenommen. Ihr bloßer Hinweis im Berufungsverfahren 
                            darauf, daß die Fördermittel entgegen ihren eigenen 
                            Angaben im Mieterhöhungsverlangen ausschließlich für 
                            Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden, ist ebensowenig 
                            ausreichend wie die Übersendung des Bewilligungsbescheides 
                            über die öffentlichen Fördermittel an das Berufungsgericht 
                            und die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten.
 3. Es bleibt daher dabei, daß das Mieterhöhungsverlangen 
                            der Klägerin vom 30. Mai 2001 formell unwirksam ist, 
                            weil es keine Abzugsbeträge ausweist, obwohl die Klägerin 
                            die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel für 
                            Modernisierung behauptet hat. Dabei kann nach den 
                            obigen Ausführungen offen bleiben, ob der in der Berufungsinstanz 
                            erfolgte neue Vortrag der Klägerin, sie habe Fördermittel 
                            ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen erhalten, 
                            nach § 531 Abs. 2 ZPO hätte zugelassen werden müssen, 
                            da es in jedem Fall an einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen 
                            fehlt.
 4. Das Fehlen eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens 
                            führt zur Unzulässigkeit der Klage. Nach § 2 Abs. 
                            3 Satz 1 MHG kann der Vermieter Klage erheben, wenn 
                            der Mieter einem - wirksamen - Mieterhöhungsverlangen 
                            nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats zustimmt. 
                            Die dem Mieter eingeräumte Überlegungsfrist stellt 
                            dabei eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung dar. 
                            Da ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen die Überlegungsfrist 
                            nicht auslöst, ist eine gleichwohl erhobene Klage 
                            unzulässig (ebenso Schmidt- Futterer/Börstinghaus, 
                            7. Aufl., aaO, Rdnr. 536; Fischer in: Bub/Treier, 
                            Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., 
                            VIII Rdnr. 58, 60; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 
                            Rdnr. 701, 703 f.).
 Nach alledem erweist sich die Revision in der Sache 
                            als unbegründet. Sie war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, 
                            daß die Klage unzulässig ist, soweit ihr nicht stattgegeben 
                            worden ist.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung aus formellen 
                  Gründen unwirksam).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Unwirksamkeit 
                    eines Mieterhöhungsverlangens)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens 
                  des Vermieters.
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                    Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
                     
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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