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BGH-Urteil / Mieterhöhung unwirksam



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XIII. Zivilsenat 12.05.2004 XIII ZR 234/03


Ein Mieterhöhungsverlangen ist aus formellen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter in der Begründung auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung für die Modernisierung der Wohnung und die dadurch veranlaßte Kürzung der Mieterhöhung hinweist, den Kürzungsbetrag jedoch nicht nachvollziehbar erläutert. Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf einem Versehen beruht, weil eine solche Förderung in Wirklichkeit nicht erfolgt und deshalb eine Kürzung nicht erforderlich ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, soweit ihr nicht stattgegeben worden ist, unzulässig ist.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung aus formellen Gründen unwirksam).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit der Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Mietwohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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