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 XIII. Zivilsenat 12.05.2004 XIII 
                          ZR 234/03 |   
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                          Ein Mieterhöhungsverlangen ist aus formellen 
                            Gründen unwirksam, wenn der Vermieter in der Begründung 
                            auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung 
                            für die Modernisierung der Wohnung und die dadurch 
                            veranlaßte Kürzung der Mieterhöhung hinweist, den 
                            Kürzungsbetrag jedoch nicht nachvollziehbar erläutert. 
                            Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf einem Versehen 
                            beruht, weil eine solche Förderung in Wirklichkeit 
                            nicht erfolgt und deshalb eine Kürzung nicht erforderlich 
                            ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Februar 2004 
                            - VIII ZR 116/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 für Recht 
                            erkannt:
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 
                            64 des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2003 wird 
                            mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, soweit 
                            ihr nicht stattgegeben worden ist, unzulässig ist.
 Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens 
                            zu tragen.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung aus formellen 
                  Gründen unwirksam).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Unwirksamkeit 
                    eines Mieterhöhungsverlangens)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens 
                  des Vermieters.
 Weitere Informationen zu Mieterhöhung 
                  und Mietwohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhung 
                  hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten 
                  Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
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                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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