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XIII. Zivilsenat 18.06.2004 XIII
ZR 240/02
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§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln
in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen
Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen
die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß
wiedergeben, nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht
anzuwenden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2003 für Recht
erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 19.
Juli 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
Hamburg, Abteilung 815 B, vom 18. Februar 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 2. Juli 1987 mieteten der Kläger und
eine inzwischen ausgeschiedene Mitmieterin von den
Rechtsvorgängern der Beklagten ab dem 1. Juli 1987
eine Wohnung in H. . § 2 des dabei verwendeten Vordrucks
hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juli 1987.
2. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des Monats,
zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung
ausgesprochen hat. Die Kündigung ist jedoch frühestens
zum ..................... möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile
3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums
bis zu 5 Jahre verstrichen sind,
6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums
mehr als 5 Jahre verstrichen sind,
9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums
mehr als 8 Jahre verstrichen sind,
12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums
mehr als 10 Jahre verstrichen sind."
In einem Nachtrag zu dem Mietvertrag vereinbarten
die Parteien am 12. Januar 2001, daß das Mietverhältnis
ab dem 1. Februar 2001 mit dem Kläger als alleinigem
Hauptmieter fortgesetzt werde. In dieser Vereinbarung
heißt es weiter:
"Alle übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben bestehen,
soweit sie nicht durch Zeitablauf überholt sind."
Mit Schreiben vom 5. September 2001 kündigte der Kläger
das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2001. Die Beklagten
wiesen die Kündigung mit der Begründung als nicht
fristgerecht zurück, das Mietverhältnis ende aufgrund
der Kündigung erst zum 30. September 2002.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis
zum 31. Dezember 2001 endet. Das Amtsgericht hat der
Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit
der die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Kündigungsfristen)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Vereinbarte Kündigungsfristen
im Mietvertrag).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters.
Weitere Informationen zu Kündigung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Kündigungsfrist
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
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