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BGH-Urteil / Kündigungsfrist



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XIII. Zivilsenat 18.06.2004 XIII ZR 240/02


§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2003 für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 19. Juli 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 815 B, vom 18. Februar 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:
Mit Vertrag vom 2. Juli 1987 mieteten der Kläger und eine inzwischen ausgeschiedene Mitmieterin von den Rechtsvorgängern der Beklagten ab dem 1. Juli 1987 eine Wohnung in H. . § 2 des dabei verwendeten Vordrucks hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juli 1987.
2. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum ..................... möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile
3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu 5 Jahre verstrichen sind,
6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre verstrichen sind,
9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre verstrichen sind,
12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 10 Jahre verstrichen sind."
In einem Nachtrag zu dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien am 12. Januar 2001, daß das Mietverhältnis ab dem 1. Februar 2001 mit dem Kläger als alleinigem Hauptmieter fortgesetzt werde. In dieser Vereinbarung heißt es weiter:
"Alle übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Zeitablauf überholt sind."
Mit Schreiben vom 5. September 2001 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2001. Die Beklagten wiesen die Kündigung mit der Begründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis ende aufgrund der Kündigung erst zum 30. September 2002.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2001 endet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Kündigungsfristen)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Vereinbarte Kündigungsfristen im Mietvertrag).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit der Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters.
Weitere Informationen zu Kündigung und Mietwohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Kündigungsfrist hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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