| 
 
                     
                      
                      | zurück 
                        zum Urteil |   |   
                      |  |   
                      | 
 XIII. Zivilsenat 26.02.2003 XIII 
                          ZR 262/02 |   
                      |  
                          Entscheidungsgründe:
 I.
 Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen 
                            läßt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung 
                            verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO). Zutreffend 
                            ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das 
                            Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 
                            1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil 
                            die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 9. 
                            Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). 
                            Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen 
                            Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen 
                            Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle 
                            des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine 
                            solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in 
                            der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der 
                            Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge 
                            in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, 
                            das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte 
                            bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musielak/ Ball, 
                            ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz, 
                            aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3). 
                            Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht 
                            unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem 
                            Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich 
                            werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel 
                            erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Klägers 
                            mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen 
                            Sachantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die 
                            Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei teilweiser 
                            Anfechtung muß der Umfang des in die Berufung gelangten 
                            Streitgegenstandes deutlich werden (Zöller/Gummer, 
                            ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 8).
 Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber 
                            im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe 
                            beschränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen, 
                            auf die aus wenigen Sätzen bestehende Darlegung der 
                            Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höhe der 
                            öffentlichen Förderung für die Modernisierung der 
                            Wohnung in dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin 
                            nicht hinreichend erläutert worden, das Erhöhungsverlangen 
                            mithin unwirksam sei; daher sei die Klagefrist nicht 
                            in Gang gesetzt worden und die Klage unzulässig. Das 
                            Berufungsbegehren der Klägerin wird nicht erkennbar.
 Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 
                            ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet 
                            es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel 
                            (MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel § 557 Rdnr. 
                            27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache 
                            ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das 
                            Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
 II.
 In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht 
                            Gelegenheit haben, sich - auch unter Berücksichtigung 
                            der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
                            zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mit den 
                            Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.
 
 
 |   
                      | zurück 
                        zum Urteil |  |  
 
 
 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieter soll der Mieterhöhung 
                  zustimmen).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur 
                    Mieterhöhung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.
 Weitere Informationen zu Kündigung 
                  und Mietwohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhnug 
                   hier nicht beantwortet 
                  wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe 
                  einholen.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                  Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
                  zu richten.
 
 
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt über "Mieterhöhung" 
                    sprechen. (Rechtsberatung)
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Rechtsberatungen zu allen Bereichen des 
                    Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |