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 XIII. Zivilsenat 26.02.2003 XIII 
                          ZR 262/02 |   
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                          Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 
                            1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen 
                            des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf 
                            den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach 
                            neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das 
                            Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche 
                            Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen 
                            lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel 
                            erstrebt hat.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 für 
                            Recht erkannt:
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 
                            Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 
                            2002 aufgehoben.
 Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, 
                            auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das 
                            Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
 Tatbestand:
 Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet. 
                            Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von dem Beklagten 
                            die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht 
                            hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen 
                            als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete 
                            Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit 
                            der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei bereits 
                            unzulässig. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, 
                            sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen 
                            Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil sowie 
                            einen ergänzenden Hinweis auf die mit öffentlichen 
                            Fördermitteln erfolgte Modernisierung und Instandsetzung 
                            der Wohnung des Beklagten. Mit ihrer zugelassenen 
                            Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in 
                            vollem Umfang weiter.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieter soll der Mieterhöhung 
                  zustimmen).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur 
                    Mieterhöhung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.
 Weitere Informationen zu Kündigung 
                  und Mietwohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhnug 
                   hier nicht beantwortet 
                  wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe 
                  einholen.
 
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