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BGH-Urteil / Zustimmung zur Mieterhöhung



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XIII. Zivilsenat 26.02.2003 XIII ZR 262/02


Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:
Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil sowie einen ergänzenden Hinweis auf die mit öffentlichen Fördermitteln erfolgte Modernisierung und Instandsetzung der Wohnung des Beklagten. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur Mieterhöhung)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieter soll der Mieterhöhung zustimmen).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Kündigung und Mietwohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhnug hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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