Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne
dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich Eigenbedarf
habe. Sein Räumungsbegehren sei jedenfalls deshalb
nicht durchsetzbar, weil es rechtsmißbräuchlich
sei. Der Kläger hätte nämlich dafür
sorgen müssen, daß sein Bruder die ihm gehörende
DreiZimmerWohnung in der U. straße den Beklagten
anbiete, anstatt sie zum 31. Januar 2002 an neue Hauptmieter
zu vermieten. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe
vom 27. Januar 1993 (NJWRR 1993, 660) obliege es dem
wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigenden Vermieter,
dem gekündigten Mieter eine nach Zugang der Kündigung
frei gewordene Wohnung im selben Hausanwesen zur Anmietung
anzubieten. Aus den dort genannten zutreffenden Erwägungen
sei es erforderlich, daß der Vermieter den gekündigten
Mietern auch eine nicht im selben Hausanwesen gelegene
Wohnung anbiete. Denn auf diesem Wege könne der
Vermieter das in seiner Macht Stehende unternehmen,
um die mit dem Verlust der angestammten Wohnung für
den Mieter verbundenen Nachteile im Rahmen des Möglichen
zu mindern. Die negativen Folgen der Kündigung
für den Mieter erschöpften sich nicht darin,
daß der Mieter bei einem Umzug sein angestammtes
Wohnumfeld verlassen müsse. Ebenso erheblich sei,
daß er sich überhaupt auf die häufig
zeit und kostenintensive sowie nervlich belastende Suche
nach einer neuen Wohnung begeben müsse.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon
ausgegangen, daß auch der Bruder des Klägers
Familienangehöriger im Sinne von § 564 b Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 BGB ist, der im vorliegenden Fall gemäß
Art. 11 Mietrechtsreformgesetz in der bis zum 1. September
2001 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. insoweit
auch OLG Oldenburg WuM 1993, 386; BayObLG WuM 1984,
14; LG Hamburg, WuM 1991, 38; Staudinger/Sonnenschein,
BGB, 13. Aufl., § 564 b Rdnr. 74; Emmerich/Sonnenschein,
Miete, 7. Aufl., § 564 b Rdnr. 45; SchmidtFutterer/Blank,
Mietrecht, 7. Aufl., § 564 b Rdnr. 53; Grapentin
in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts und Wohnraummiete,
3. Aufl., IV Rdnr. 67; einschränkend: Soergel/Heintzmann,
BGB, 12. Aufl., § 564 b Rdnr. 45). Jedenfalls bei
Geschwistern besteht noch ein so enges Verwandtschaftsverhältnis,
daß es eines zusätzlichen einschränkenden
Tatbestandsmerkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung
zum Vermieter, nicht bedarf.
2. Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts, wonach der wegen Eigenbedarfs berechtigt
kündigende Vermieter dem Mieter eine andere ihm
zur Verfügung stehende freie Wohnung im selben
Haus zur Anmietung anbieten muß, sofern diese
weiterhin vermietet werden soll. Anderenfalls ist die
ausgesprochene Kündigung rechtsmißbräuchlich
und damit unwirksam. Dies ist in Rechtsprechung und
Literatur anerkannt (OLG Karlsruhe NJWRR 1993, aaO;
LG Osnabrück WuM 1998, 318; LG Berlin GE 1997,
240; LG Mannheim WuM 1996, 475; LG Bochum WuM 1994,
473; LG Hamburg WuM 1992, 192; Emmerich/Sonnenschein,
aaO, Rdnr. 59; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl.,
§ 573 Rdnr. 95; Grapentin in: Bub/Treier, aaO,
IV Rdnr. 75; SchmidtFutterer/Blank, aaO, Rdnr. 112 ff.;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 573 Rdnr.
24; a.A. Soergel/Heintzmann, aaO, Rdnr. 53). Bei der
Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs
ist zwar grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters,
wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen will,
zu respektieren (vgl. auch BVerfG NJW 1994, 435). Es
kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß
die Kündigung von Wohnraum in die Lebensführung
eines Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter
ist deshalb gehalten, diesen Eingriff abzumildern, soweit
ihm dies möglich ist. Ausnahmsweise ist eine Kündigung
daher dann rechtsmißbräuchlich, wenn dem
Vermieter eine andere Wohnung im selben Anwesen zur
Vermietung zur Verfügung steht und er diese dem
Mieter nicht anbietet, obwohl er sie wieder vermieten
will.
3. Die Anbietpflicht des Vermieters erstreckt sich jedoch
nicht auf jede andere, ihm zur Verfügung stehende
Wohnung. Diese Verpflichtung beschränkt sich vielmehr
auf eine im selben Haus oder in derselben Wohnanlage
befindliche Wohnung. Die Anbietpflicht dient dem Ziel,
dem Mieter zu ermöglichen, eine Wohnung in seiner
vertrauten häuslichen Umgebung zu beziehen. Dagegen
besteht ihr Zweck nicht darin, dem Mieter nach einer
berechtigten Kündigung die ihn belastende Wohnungssuche
abzunehmen, wie das Berufungsgericht meint. Im gegebenen
Fall liegen die Voraussetzungen einer Anbietpflicht
schon deshalb nicht vor, weil sich die vom Berufungsgericht
als Alternativwohnung herangezogene Wohnung des Bruders
des Klägers in der U. straße nicht in derselben
Wohnanlage wie die gekündigte Wohnung befindet.
Deshalb kommt es für die Entscheidung auf die Frage,
ob als Ersatzwohnung eine Wohnung in Betracht kommen
kann, die nicht dem Vermieter, sondern dem begünstigten
Familienangehörigen gehört, nicht mehr an.
4. Das Urteil des Landgerichts ist daher aufzuheben.
Da das Berufungsgericht in seiner Entscheidung offengelassen
hat, ob der Kläger Eigenbedarf geltend machen kann
und die Parteien unter Beweisantritt umfangreich zu
dieser Frage vorgetragen haben, ist die Sache noch nicht
zur Endentscheidung reif, sondern sie ist zur neuen
Verhandlung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht
wird sich in diesem Zusammenhang mit den Wohn und Eigentumsverhältnissen
des Bruders des Klägers sowie dessen Ehefrau zu
befassen und unter Berücksichtigung der vorhergegangenen
erfolglosen Räumungsbegehren des Klägers den
Zweifeln der Beklagten an der Ernsthaftigkeit seines
Selbstnutzungswunsches nachzugehen haben.
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