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VIII. Zivilsenat 23.11.2004 VIII
ZR 28/04
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a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs
beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast
dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten
eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach
§ 278 BGB) haftet.
b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags
des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des
Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter
einen Leitungswasserschaden durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen
Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen)
Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende
Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von
Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
gesehen werden.
Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer
und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch
zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein
Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen
ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes
Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter
hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für
Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil der 13. Zivilkammer B des Landgerichts Saarbrücken
vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin
hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. September 2000
bis zum 31. März 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin
im 1. Stock eines Hauses in O. . Sie erhielten am
28. August 2000 von der Klägerin die Schlüssel für
die Räumlichkeiten und führten am 2. September 2000
Arbeiten in der Wohnung aus, die sie abends wieder
verließen. Am Mittag des 3. September 2000 wurde in
dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt,
daß Wasser durch die Deckenverkleidung auf den Boden
gelaufen war. Es stellte sich heraus, daß das Wasser
aus einem zum Anschluß einer Spüle bestimmten Absperrhahn
in der Küche der Wohnung der Beklagten herrührte,
der durch eine eineinhalbfache Drehung geöffnet war.
Für Trocknungs- und Ausbesserungsarbeiten in dem Ladenlokal
wandte die Klägerin 7.907,52 DM (4.043,05 €) auf.
Die Klägerin unterhält für das Anwesen eine Gebäudeversicherung,
deren Kosten die Beklagten nach dem Mietvertrag anteilmäßig
zu tragen hatten. Bestandteil des Versicherungsvertrags
sind Allgemeine Wohngebäude- Versicherungsbedingungen
(VGB 88). Nachdem die Klägerin den Schaden dem Versicherer
erstmals im August 2002 mitgeteilt hatte, lehnte dieser
eine Eintrittspflicht wegen einer Obliegenheitsverletzung
der Klägerin durch eine verspätete Schadensanzeige
nach § 20 VGB 88 ab. Im vorliegenden Rechtsstreit
nimmt die Klägerin die Beklagten auf Erstattung der
Schadensbeseitigungskosten von 7.907,52 DM (4.043,05
€) nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagten haben behauptet,
als sie die Wohnung am 2. September 2000 verlassen
hätten, sei kein Wasseraustritt feststellbar gewesen.
Der Absperrhahn müsse von einem Dritten geöffnet worden
sein; neben der Klägerin seien auch die Vormieter
noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels gewesen. Außerdem
haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen
gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wasserschaden
und Mietminderung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Wasserschaden in der Wohnung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn die
Wohnung wegen einem Wasserschaden mangelhaft ist. Inwiefern
ist der Vermieter für den Wasserschaden verantwortlich
und hat der Mieter ein Recht auf Mietminderungen und Beseitigung
des Mangels.
Weitere Informationen zu Mietminderung
und Wohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung
bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen,
wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen
Zustand entspricht. Davon ist in der Regel bei einem Wasserschaden
auszugehen.
Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt
vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung
von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
Beachten Sie auch:
Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt
in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur
die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die
Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit
verliert.
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über
"Wasserschaden in der Mietwohnung" hier nicht
beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche
Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
zu richten.
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