... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum | eMail
 
::
BGH-Urteil zum Mietrecht / Wasserschaden



zurück zur Übersicht
VIII. Zivilsenat 23.11.2004 VIII ZR 28/04


a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.

b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden.
Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer B des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. März 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin im 1. Stock eines Hauses in O. . Sie erhielten am 28. August 2000 von der Klägerin die Schlüssel für die Räumlichkeiten und führten am 2. September 2000 Arbeiten in der Wohnung aus, die sie abends wieder verließen. Am Mittag des 3. September 2000 wurde in dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt, daß Wasser durch die Deckenverkleidung auf den Boden gelaufen war. Es stellte sich heraus, daß das Wasser aus einem zum Anschluß einer Spüle bestimmten Absperrhahn in der Küche der Wohnung der Beklagten herrührte, der durch eine eineinhalbfache Drehung geöffnet war. Für Trocknungs- und Ausbesserungsarbeiten in dem Ladenlokal wandte die Klägerin 7.907,52 DM (4.043,05 €) auf.
Die Klägerin unterhält für das Anwesen eine Gebäudeversicherung, deren Kosten die Beklagten nach dem Mietvertrag anteilmäßig zu tragen hatten. Bestandteil des Versicherungsvertrags sind Allgemeine Wohngebäude- Versicherungsbedingungen (VGB 88). Nachdem die Klägerin den Schaden dem Versicherer erstmals im August 2002 mitgeteilt hatte, lehnte dieser eine Eintrittspflicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin durch eine verspätete Schadensanzeige nach § 20 VGB 88 ab. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Erstattung der Schadensbeseitigungskosten von 7.907,52 DM (4.043,05 €) nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagten haben behauptet, als sie die Wohnung am 2. September 2000 verlassen hätten, sei kein Wasseraustritt feststellbar gewesen. Der Absperrhahn müsse von einem Dritten geöffnet worden sein; neben der Klägerin seien auch die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels gewesen. Außerdem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

zurück zur Übersicht



Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wasserschaden und Mietminderung)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Wasserschaden in der Wohnung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn die Wohnung wegen einem Wasserschaden mangelhaft ist. Inwiefern ist der Vermieter für den Wasserschaden verantwortlich und hat der Mieter ein Recht auf Mietminderungen und Beseitigung des Mangels.
Weitere Informationen zu Mietminderung und Wohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Davon ist in der Regel bei einem Wasserschaden auszugehen.

Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.

Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.

Beachten Sie auch:

Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit verliert.

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über "Wasserschaden in der Mietwohnung" hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt zu richten.


Mietrecht am Telefon



:: So geht's:

1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Wasserschaden und Mietrecht" sprechen. (Rechtsberatung)
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine weiteren Kosten)


:: Ihre Vorteile:

Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen. Rechtsberatungen zu allen Bereichen des Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
:: Mietrecht:
- Gesetze zum Mietrecht
- Entscheidungen zum Mietrecht
- Fragen und Antworten
 
:: Verwandte Themen:
- Eigenbedarf
- ordentliche Kündigung
- fristlose Kündigung
- Kündigungsfrist
- Mieterhöhung
- Mieterschutz
- Mietkaution
- Mietmängel
- Mietrecht
- Mietminderung
- Mietpreisbindung
- Mietspiegel
- Mietvertrag
- Nebenkosten
- Renovierung
- Mietmangel
- Schönheitsreparaturen
- weitere Mietrechtsbegriffe
© 2004 :: Anwalt-am-Telefon.de, Mietrecht-am-Telefon.de, alle Rechte vorbehalten.