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 VIII. Zivilsenat 23.11.2004 VIII 
                          ZR 28/04 |   
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                          a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs 
                            beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast 
                            dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten 
                            eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach 
                            § 278 BGB) haftet.
 
 b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags 
                            des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des 
                            Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter 
                            einen Leitungswasserschaden durch einfache 
                            Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen 
                            Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) 
                            Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende 
                            Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von 
                            Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 
                            gesehen werden.
 Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer 
                            und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch 
                            zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein 
                            Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen 
                            ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes 
                            Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter 
                            hat.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für 
                            Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das 
                            Urteil der 13. Zivilkammer B des Landgerichts Saarbrücken 
                            vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin 
                            hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 
                            Von Rechts wegen
 
 Tatbestand:
 Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. September 2000 
                            bis zum 31. März 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin 
                            im 1. Stock eines Hauses in O. . Sie erhielten am 
                            28. August 2000 von der Klägerin die Schlüssel für 
                            die Räumlichkeiten und führten am 2. September 2000 
                            Arbeiten in der Wohnung aus, die sie abends wieder 
                            verließen. Am Mittag des 3. September 2000 wurde in 
                            dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt, 
                            daß Wasser durch die Deckenverkleidung auf den Boden 
                            gelaufen war. Es stellte sich heraus, daß das Wasser 
                            aus einem zum Anschluß einer Spüle bestimmten Absperrhahn 
                            in der Küche der Wohnung der Beklagten herrührte, 
                            der durch eine eineinhalbfache Drehung geöffnet war. 
                            Für Trocknungs- und Ausbesserungsarbeiten in dem Ladenlokal 
                            wandte die Klägerin 7.907,52 DM (4.043,05 €) auf.
 Die Klägerin unterhält für das Anwesen eine Gebäudeversicherung, 
                            deren Kosten die Beklagten nach dem Mietvertrag anteilmäßig 
                            zu tragen hatten. Bestandteil des Versicherungsvertrags 
                            sind Allgemeine Wohngebäude- Versicherungsbedingungen 
                            (VGB 88). Nachdem die Klägerin den Schaden dem Versicherer 
                            erstmals im August 2002 mitgeteilt hatte, lehnte dieser 
                            eine Eintrittspflicht wegen einer Obliegenheitsverletzung 
                            der Klägerin durch eine verspätete Schadensanzeige 
                            nach § 20 VGB 88 ab. Im vorliegenden Rechtsstreit 
                            nimmt die Klägerin die Beklagten auf Erstattung der 
                            Schadensbeseitigungskosten von 7.907,52 DM (4.043,05 
                            €) nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagten haben behauptet, 
                            als sie die Wohnung am 2. September 2000 verlassen 
                            hätten, sei kein Wasseraustritt feststellbar gewesen. 
                            Der Absperrhahn müsse von einem Dritten geöffnet worden 
                            sein; neben der Klägerin seien auch die Vormieter 
                            noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels gewesen. Außerdem 
                            haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. 
                            Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen 
                            gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 
                            Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision 
                            verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Wasserschaden in der Wohnung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wasserschaden 
                    und Mietminderung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn die 
                  Wohnung wegen einem Wasserschaden mangelhaft ist. Inwiefern 
                  ist der Vermieter für den Wasserschaden verantwortlich 
                  und hat der Mieter ein Recht auf Mietminderungen und Beseitigung 
                  des Mangels.
 Weitere Informationen zu Mietminderung 
                  und Wohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung 
                  bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, 
                  wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen 
                  Zustand entspricht. Davon ist in der Regel bei einem Wasserschaden 
                  auszugehen.
 
 Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt 
                  vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
 
 Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung 
                  von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
 
 Beachten Sie auch:
 
 Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt 
                  in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur 
                  die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die 
                  Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit 
                  verliert.
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über 
                  "Wasserschaden in der Mietwohnung" hier nicht 
                  beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche 
                  Hilfe einholen.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                  Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
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 Mietrecht 
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