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 VIII. Zivilsenat 23.11.2004 VIII 
                          ZR 28/04 |   
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                          Entscheidungsgründe:
 I.
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch 
                            aus positiver Vertragsverletzung nicht zu. Die Beklagten 
                            hätten allerdings ihre sich aus dem Mietverhältnis 
                            ergebende Obhutspflicht verletzt, weil die Schadensursache 
                            in einem Bereich gesetzt worden sei, der ihrer Obhut 
                            und Sachherrschaft unterlegen habe. Es fehle an jeglichen 
                            Anhaltspunkten dafür, daß der Schaden auf eine Ursache 
                            im Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Klägerin 
                            zurückzuführen sei. Daß sich die Vormieter zum Zeitpunkt 
                            des Schadenseintritts noch im Besitz eines Schlüssels 
                            befunden hätten, lasse sich zwar nicht ausschließen; 
                            die Beweislast dafür trügen jedoch die Beklagten. 
                            Sie hätten auch den Beweis, daß sie kein Verschulden 
                            treffe, nicht geführt. Die Annahme einer mietvertraglichen 
                            Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches 
                            Handeln wegen der anteiligen Überwälzung der Kosten 
                            der Gebäudeversicherung auf die Beklagten sei nicht 
                            gerechtfertigt. Vor einem etwaigen Regreß des Gebäudeversicherers 
                            seien die Mieter, die die Versicherungskosten zu tragen 
                            hätten, im Fall leichter Fahrlässigkeit durch einen 
                            konkludenten Regreßverzicht des Versicherers gegenüber 
                            dem Vermieter und Versicherungsnehmer geschützt. Der 
                            Vermieter selbst könne ein durchaus beachtliches Interesse 
                            an der Inanspruchnahme des Mieters haben; dem werde 
                            eine generelle Haftungsbeschränkung nicht gerecht.
 Weiter sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin, 
                            der gemäß § 558 Abs. 1 BGB a. F. der sechsmonatigen 
                            Verjährung unterliege, nicht verjährt. Die Inanspruchnahme 
                            der Beklagten durch die Klägerin sei jedoch rechtsmißbräuchlich 
                            (§ 242 BGB). Der eingetretene Schaden sei grundsätzlich 
                            durch die Gebäudeversicherung gedeckt gewesen, weil 
                            es sich um einen Gebäudeschaden gehandelt habe, der 
                            durch Leitungswasser entstanden sei, das bestimmungswidrig 
                            aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung 
                            ausgetreten sei (§ 6 Nr. 1a, § 4 Nr. 1b, § 1 Nr. 1 
                            VGB 88). Der Versicherer hätte die Beklagten aus dem 
                            im Falle der Regulierung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG 
                            auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch der 
                            Klägerin wegen des oben genannten Regreßverzichts 
                            nicht in Anspruch nehmen können. Den ihm obliegenden 
                            Nachweis vorsätzlichen Handelns oder grober Fahrlässigkeit 
                            der Beklagten hätte der Versicherer nicht führen können 
                            (§ 61 VVG). Denn der genaue Schadensverlauf sei ungeklärt. 
                            Wenn der Vermieter - wie hier - seinen Schaden von 
                            seinem Gebäudeversicherer ersetzt verlangen könne 
                            und ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen 
                            erscheine, dürfe der Vermieter den Mieter, der die 
                            Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen habe, nach 
                            § 242 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses 
                            auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ein solches 
                            sei hier nicht ersichtlich. Daß die Klägerin den Schaden 
                            dem Gebäudeversicherer erst nach knapp zwei Jahren 
                            mitgeteilt habe und sich dieser auf Leistungsfreiheit 
                            wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls (§ 
                            20 VGB 88) berufe, sei allein dem Verantwortungsbereich 
                            der Klägerin zuzurechnen. Die nur abstrakte Möglichkeit, 
                            daß der Versicherer den Versicherungsvertrag bei einer 
                            Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes nach § 24 
                            Nr. 2 VGB 88, § 96 Abs. 1 VVG kündigen könne, rechtfertige 
                            die Inanspruchnahme des Mieters nicht.
 
 II.
 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen 
                            Nachprüfung im Ergebnis stand, so daß die Revision 
                            zurückzuweisen ist.
 1. Von einem Rechtsfehler beeinflußt ist allerdings 
                            die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten falle 
                            eine Obhutspflichtverletzung zur Last. Das Berufungsgericht 
                            ist in Übereinstimmung mit einem Rechtsentscheid des 
                            Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 1985, 142, 143) 
                            davon ausgegangen, der Vermieter müsse lediglich darlegen 
                            und beweisen, daß die Schadensursache im räumlichen 
                            Bereich der Obhut und Sachherrschaft des Mieters gesetzt 
                            wurde, nicht aber ausschließen, daß ein außenstehender 
                            Dritter, für den keine der Vertragsparteien einzustehen 
                            hat, den Schaden verursacht hat; die Beweislast dafür 
                            trage der Mieter. Das ist nicht richtig.
 Die Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm 
                            geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt grundsätzlich 
                            der Anspruchsteller. Nach Mietrecht (§ 548 BGB in 
                            der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt 
                            § 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln 
                            der positiven Vertragsverletzung unter bestimmten 
                            Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, 
                            sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung 
                            eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung 
                            des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. November 1997 
                            - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 
                            126, 124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 
                            66, 349, 353 f.). Dazu ist jedoch bei Nutzungsverhältnissen 
                            erforderlich, daß der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich 
                            des Nutzungsberechtigten "durch Mietgebrauch" entstanden 
                            ist. Läßt sich dagegen - insbesondere in Fällen der 
                            behaupteten Entwendung der genutzten Sache oder ihrer 
                            Beschädigung oder Vernichtung durch Brand - nicht 
                            ausschließen, daß der Schadenseintritt vom Mieter 
                            in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, 
                            so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ 
                            131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289). 
                            Der Vermieter muß danach insbesondere nachweisen, 
                            daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines 
                            Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 
                            278 BGB) haftet (Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch 
                            der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III.A 
                            Rdnr. 960a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 
                            614; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., 
                            § 538 Rdnr. 4).
 Diese Möglichkeit ist hier bisher nicht ausgeschlossen, 
                            wie die Revisionserwiderung zutreffend rügt. Die Beklagten 
                            haben behauptet, ein Dritter müsse den Absperrhahn 
                            geöffnet haben; sowohl die Klägerin als auch die Vormieter 
                            seien im Besitz eines Wohnungs- und Haustürschlüssels 
                            gewesen. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, wäre 
                            der Schaden - ebenso wie bei einer Entwendung der 
                            vermieteten Sache oder einer Beschädigung infolge 
                            Brandstiftung - durch ein unbefugtes Eingreifen eines 
                            Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten 
                            ist, in deren Obhutsbereich und Sachherrschaft an 
                            der Wohnung verursacht worden. In einem solchen Fall 
                            ist der Schuldner vielfach nicht in der Lage, die 
                            näheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen 
                            und zu beweisen. Eine Umkehr der Beweislast zulasten 
                            des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche 
                            gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf 
                            (BGHZ 131, 95, 104), kommt insoweit nicht in Betracht.
 Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, es fehle 
                            an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Schaden 
                            auf eine Ursache im Verantwortungs- und Pflichtenkreis 
                            der Klägerin zurückzuführen ist. Nichts deute darauf 
                            hin, daß sie die Wohnung vor Schadenseintritt betreten 
                            oder auch nur irgendeinen Anlaß dazu gehabt habe. 
                            Es hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine 
                            Feststellungen dazu getroffen, ob zumindest die Möglichkeit 
                            einer Schädigung durch die Vormieter in Betracht kommt. 
                            Daß nach den erstinstanzlichen Feststellungen, auf 
                            die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht 
                            auszuschließen ist, daß sich die Vormieter noch im 
                            Besitz eines Wohnungsschlüssels befanden, würde dafür 
                            allerdings nicht genügen; das Amtsgericht hatte seine 
                            Beweisaufnahme deshalb zu Recht auch auf die durch 
                            Zeugnis der Vormieter unter Beweis gestellte Behauptung 
                            der Klägerin erstreckt, diese hätten sich in dem streitbefangenen 
                            Zeitraum nicht in den vermieteten Räumlichkeiten aufgehalten. 
                            Weitere Feststellungen zu einer möglichen Verursachung 
                            durch die Vormieter sind jedoch entbehrlich, weil 
                            die Begründung des Berufungsgerichts im übrigen das 
                            angefochtene Urteil unabhängig davon trägt.
 
 2. Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht davon 
                            ausgegangen, daß der Mietvertrag der Parteien keine 
                            generelle Beschränkung der Haftung der Beklagten auf 
                            Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit enthält, auch wenn 
                            diese anteilig die Kosten für die Gebäudeversicherung 
                            zu tragen hatten. Bei leicht fahrlässigem Verhalten 
                            ist der Mieter vor einem Rückgriff des Versicherers 
                            (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG) durch den Gebäudeversicherungsvertrag 
                            geschützt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 
                            (BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember 
                            2001 - XII ZR 153/99, VersR 2002, 433; Senatsurteil 
                            vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 
                            856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung 
                            dieses Vertrags im allgemeinen einen konkludenten 
                            Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in 
                            denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch 
                            einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Bei einem 
                            Leitungswasserschaden, der nach § 4 Nr. 1 VGB 88 ebenso 
                            wie der Brandschaden zu den in der Gebäudeversicherung 
                            versicherten Gefahren gehört, kann nichts anderes 
                            gelten (Jendrek, NZM 2003, 697, 700).
 Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat 
                            (BGHZ 131, 288, 292 ff.) entwickelten sogenannten 
                            haftungsrechtlichen Lösung, nach der dem Mietvertrag 
                            wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung 
                            der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im 
                            Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende 
                            Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung 
                            versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 
                            zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB, 
                            11. Aufl., § 538 Rdnr. 5). Die oben genannte versicherungsvertragliche 
                            Lösung, der sich der Senat durch seine Entscheidung 
                            vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinblick auf die damit 
                            verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen 
                            hat, trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, daß 
                            der Vermieter im Einzelfall beachtenswerte Gründe 
                            haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen 
                            und sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ 
                            145, 393, 396 f.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 194; 
                            Prölss, ZMR 2001, 157). Die im Mietvertrag ausdrücklich 
                            geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten 
                            der Gebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar 
                            bei diesem die berechtigte Erwartung, daß ihm seine 
                            Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise 
                            zugute kommen (BGHZ 131, 288, 294). Das ist jedoch 
                            der Fall, wenn bei einer Inanspruchnahme der Versicherung 
                            durch den Vermieter/ Versicherungsnehmer ein Rückgriff 
                            des Versicherers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit 
                            in Betracht kommt, also die Voraussetzungen des § 
                            61 VVG vorliegen, so daß der Mieter im Ergebnis nicht 
                            anders dasteht, als wenn er selbst eine Versicherung 
                            abgeschlossen hätte. Die Interessen der Vertragsparteien 
                            rechtfertigen deshalb auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen 
                            Lösung eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags 
                            mit dem Ziel einer generellen mietvertraglichen Haftungsbegrenzung 
                            auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung 
                            nicht mehr.
 3. Die versicherungsrechtliche Lösung schützt den 
                            Mieter allerdings nur, wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer 
                            die Versicherung tatsächlich in Anspruch nimmt. Verzichtet 
                            der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Schadensersatz 
                            vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, 
                            als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen 
                            Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von 
                            der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter hat 
                            dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt 
                            ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, 
                            den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen, 
                            obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie 
                            zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser 
                            Interessenlage folgt - jedenfalls bei der hier vorliegenden 
                            offenen Abwälzung der Versicherungskosten auf den 
                            Mieter - die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, 
                            die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz 
                            zu verzichten), wenn ein Versicherungsfall vorliegt, 
                            ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen 
                            ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes 
                            Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter 
                            hat (Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 
                            2001, 157, 159; Jendrek, NZM 2003, 697, 700). Verletzt 
                            der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein 
                            Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung 
                            zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters 
                            wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB 
                            ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") 
                            entgegen halten kann. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht 
                            zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin 
                            gegen die Beklagten verneint.
 a) Bei dem eingetretenen Leitungswasserschaden handelt 
                            es sich um einen Versicherungsfall gemäß § 1 Nr. 1, 
                            § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Nr. 1 VGB 88 (abgedruckt 
                            bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1198 ff.). Danach 
                            muß Leitungswasser bestimmungswidrig aus den Zu- oder 
                            Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus mit 
                            dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen 
                            oder Schläuchen ausgetreten sein. Einrichtungen in 
                            diesem Sinne sind z. B. zum Wasserdurchlauf bestimmte 
                            Hähne und Ventile (Martin, Sachversicherungsrecht, 
                            3. Aufl., E I Rdnr. 35; Bechert, Grundlagen der Leitungswasserversicherung, 
                            5. Aufl., S. 24), also auch der hier betroffene Absperrhahn. 
                            Bestimmungswidrig ist der Wasseraustritt daraus, wenn 
                            er - subjektiv und wirtschaftlich - nicht der Bestimmung 
                            durch den Versicherungsnehmer oder einen berechtigten 
                            Benutzer derjenigen Räume oder Grundstücke des Versicherungsnehmers 
                            entspricht, innerhalb derer sich die Rohre oder Einrichtungen 
                            befinden (Martin, aaO, E I Rdnr. 55; Dallmayr, in: 
                            Bub/Treier, aaO, Kap. IX Rdnr. 15).
 Das ist der Fall, wenn der Absperrhahn - wie die Beklagten 
                            behaupten - durch einen unbefugten Dritten, etwa den 
                            oder die Vormieter, geöffnet worden ist (vgl. Martin, 
                            aaO, E I Rdnr. 57). Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt 
                            liegt aber auch dann vor, wenn die Beklagten selbst 
                            oder eine der Personen, die sich mit ihrer Billigung 
                            in der Wohnung aufgehalten haben, den Absperrhahn 
                            versehentlich geöffnet oder zwar bewußt geöffnet, 
                            aber versehentlich nicht wieder (vollständig) geschlossen 
                            haben. Irrt der Versicherungsnehmer oder der Berechtigte 
                            über die Tatsache oder die Menge des Wasseraustritts, 
                            so tritt dieses Wasser insoweit bestimmungswidrig 
                            aus (Martin, aaO, E I Rdnr. 58, 60; Dallmayr, aaO; 
                            Bechert, aaO, S. 26). Für ein bewußtes Offenhalten 
                            des Ventils durch die Beklagten oder eine sonstige 
                            berechtigte Person gibt es nach den Feststellungen 
                            des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Daß das 
                            Berufungsgericht eine schuldhafte Schadensverursachung 
                            durch die Beklagten nicht ausgeschlossen hat, ist 
                            nicht gleichbedeutend damit, daß die Beklagten den 
                            Absperrhahn "absichtlich" geöffnet haben. Die Feststellungen 
                            des Berufungsgerichts verstoßen deshalb entgegen der 
                            Auffassung der Revision nicht gegen die Denkgesetze 
                            (§ 286 ZPO). Daß danach keine Anhaltspunkte für eine 
                            (vorsätzliche) Schadensverursachung durch die Klägerin 
                            und Versicherungsnehmerin gegeben sind, stellt auch 
                            die Revision nicht in Frage. Der Versicherer war daher 
                            verpflichtet, die von der Klägerin geltend gemachten 
                            Aufwendungen als Reparaturkosten nach § 15 Nr. 1 Buchst. 
                            b VGB 88 zu ersetzen.
 b) Ein Regreß des Versicherers gegen die Beklagten 
                            nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG wäre nach dem oben (unter 
                            2) Ausgeführten ausgeschlossen gewesen, weil den Beklagten 
                            nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen 
                            des Berufungsgerichts nur einfache Fahrlässigkeit 
                            zur Last fallen würde. Bei einem konkludent im Versicherungsvertrag 
                            vereinbarten Regreßverzicht für den Fall der leicht 
                            fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer 
                            darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen 
                            für einen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser 
                            also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat 
                            (Senatsurteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 c; 
                            BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; BGHZ 145, 
                            393, 400). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht 
                            nicht als geführt angesehen, weil der genaue Schadensverlauf 
                            sich nicht mehr klären lasse und es für ein grob fahrlässiges 
                            oder gar vorsätzliches Verhalten der Beklagten oder 
                            der Personen, für die sie einzustehen hätten, an ausreichenden 
                            Anhaltspunkten fehle.
 Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, 
                            auch wenn man berücksichtigt, daß es zur Frage einer 
                            möglichen Schadensverursachung durch Dritte an abschließenden 
                            Feststellungen fehlt (siehe oben unter 1). Die Abgrenzung 
                            zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall 
                            ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und 
                            von dem Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, 
                            ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt 
                            worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht 
                            gelassen worden sind (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 
                            2001, aaO; Senatsurteil BGHZ 131, 288, 296). Das ist 
                            nicht der Fall. Selbst wenn man es mit der Revision 
                            als eine denkbare Möglichkeit betrachtet, daß die 
                            Beklagten oder eine der Personen, für die sie einzustehen 
                            haben, den Hahn aufdrehten und dann nicht wieder ganz 
                            zudrehten, zwingt dies nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit. 
                            Denn es ist - wie das Berufungsgericht zutreffend 
                            ausführt - fernliegend, daß die vollständige Schließung 
                            des Ventils trotz eines sofort erkennbaren fortdauernden 
                            Wasseraustritts unterblieben ist.
 c) Die Klägerin könnte deshalb nur dann Schadensersatz 
                            von den Beklagten verlangen, wenn sie ausnahmsweise 
                            ein besonderes Interesse daran hätte, daß der Schadensausgleich 
                            durch die Mieter und nicht durch den Gebäudeversicherer 
                            erfolgt. Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht 
                            zutreffend verneint.
 Es folgt nicht schon daraus, daß der Versicherer möglicherweise 
                            nach § 20 Nr. 2 VGB 88, § 6 Abs. 3 VVG von seiner 
                            Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil 
                            die Klägerin den Schaden entgegen § 20 Nr. 1 Buchst. 
                            a VGB 88 nicht unverzüglich angezeigt hat. Die ordnungsgemäße 
                            Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt 
                            des Versicherungsfalls ist Sache des Versicherungsnehmers 
                            und fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich 
                            der Klägerin.
 Die Revision verweist vergeblich darauf, daß unabhängig 
                            von der Obliegenheitsverletzung ein besonders hohes 
                            Prozeßrisiko bestanden habe, weil nicht geklärt sei, 
                            ob von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt im 
                            Sinne des § 6 Nr. 1 a VGB 88 gesprochen werden könne. 
                            Im Einzelfall mag eine zu erwartende langwierige gerichtliche 
                            Auseinandersetzung mit dem Versicherer bei ungewisser 
                            Erfolgsaussicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters 
                            an der Inanspruchnahme des Mieters begründen (Armbrüster, 
                            NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; 
                            BGHZ 145, 393, 396). Im vorliegenden Fall lag indes 
                            das Prozeßrisiko der Klägerin gegenüber dem Versicherer 
                            - unter Außerachtlassung ihrer Obliegenheitsverletzung 
                            - angesichts der oben (unter 3 a) dargestellten Rechtslage 
                            im üblichen Rahmen. Zum Begriff der Bestimmungswidrigkeit 
                            im Sinne von § 6 Nr. 1 VGB 88 finden sich kaum veröffentlichte 
                            Gerichtsentscheidungen, was darauf schließen läßt, 
                            daß dieses Tatbestandsmerkmal auch in der Regulierungspraxis 
                            keine nennenswerten Schwierigkeiten bereitet (Martin, 
                            aaO, E I Rdnr. 62; Dallmayr, aaO, Kap. IX Rdnr. 15). 
                            Keinesfalls durfte die Klägerin deshalb davon absehen, 
                            den Versicherer rechtzeitig zumindest außerprozessual 
                            zur Leistung aufzufordern. Angesichts der für sie 
                            günstigen Rechtslage wäre die Klägerin aber gegebenenfalls 
                            auch gehalten gewesen, einen Deckungsprozeß gegen 
                            den Versicherer zu führen. Wenn jede, auch erkennbar 
                            unberechtigte, Leistungsverweigerung durch den Versicherer 
                            den Vermieter berechtigte, statt der Versicherung 
                            sogleich den Mieter in Anspruch zu nehmen, würde der 
                            Schutz, den der Mieter als Gegenleistung für die (anteilige) 
                            Übernahme der Versicherungskosten erwarten darf, in 
                            unzumutbarer Weise entwertet.
 Auf die Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch 
                            der Klägerin verjährt wäre, kommt es danach nicht 
                            mehr an.
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                        zum Urteil |  |  
 
 
 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Wassereinbruch in der Wohnung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wassereinbruch 
                    und Mietminderung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn die 
                  Wohnung wegen einem Wassereinbruch mangelhaft ist. Inwiefern 
                  ist der Vermieter für den Wassereinbruch verantwortlich 
                  und muss Schadensersatz leisten; und hat der Mieter ein Recht 
                  auf Mietminderungen und Beseitigung des Mangels.
 Weitere Informationen zu Mietminderung 
                  und Wohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung 
                  bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, 
                  wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen 
                  Zustand entspricht. Davon ist in der Regel bei einem Wassereinbruch 
                  auszugehen.
 
 Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt 
                  vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
 
 Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung 
                  von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
 
 Beachten Sie auch:
 
 Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt 
                  in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur 
                  die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die 
                  Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit 
                  verliert.
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über 
                  "Wassereinbruch in der Mietwohnung" hier nicht 
                  beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche 
                  Hilfe einholen.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                  Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
                  zu richten.
 
 
 
 Mietrecht 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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