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VIII. Zivilsenat 23.11.2004 VIII
ZR 28/04
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
aus positiver Vertragsverletzung nicht zu. Die Beklagten
hätten allerdings ihre sich aus dem Mietverhältnis
ergebende Obhutspflicht verletzt, weil die Schadensursache
in einem Bereich gesetzt worden sei, der ihrer Obhut
und Sachherrschaft unterlegen habe. Es fehle an jeglichen
Anhaltspunkten dafür, daß der Schaden auf eine Ursache
im Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Klägerin
zurückzuführen sei. Daß sich die Vormieter zum Zeitpunkt
des Schadenseintritts noch im Besitz eines Schlüssels
befunden hätten, lasse sich zwar nicht ausschließen;
die Beweislast dafür trügen jedoch die Beklagten.
Sie hätten auch den Beweis, daß sie kein Verschulden
treffe, nicht geführt. Die Annahme einer mietvertraglichen
Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Handeln wegen der anteiligen Überwälzung der Kosten
der Gebäudeversicherung auf die Beklagten sei nicht
gerechtfertigt. Vor einem etwaigen Regreß des Gebäudeversicherers
seien die Mieter, die die Versicherungskosten zu tragen
hätten, im Fall leichter Fahrlässigkeit durch einen
konkludenten Regreßverzicht des Versicherers gegenüber
dem Vermieter und Versicherungsnehmer geschützt. Der
Vermieter selbst könne ein durchaus beachtliches Interesse
an der Inanspruchnahme des Mieters haben; dem werde
eine generelle Haftungsbeschränkung nicht gerecht.
Weiter sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin,
der gemäß § 558 Abs. 1 BGB a. F. der sechsmonatigen
Verjährung unterliege, nicht verjährt. Die Inanspruchnahme
der Beklagten durch die Klägerin sei jedoch rechtsmißbräuchlich
(§ 242 BGB). Der eingetretene Schaden sei grundsätzlich
durch die Gebäudeversicherung gedeckt gewesen, weil
es sich um einen Gebäudeschaden gehandelt habe, der
durch Leitungswasser entstanden sei, das bestimmungswidrig
aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung
ausgetreten sei (§ 6 Nr. 1a, § 4 Nr. 1b, § 1 Nr. 1
VGB 88). Der Versicherer hätte die Beklagten aus dem
im Falle der Regulierung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG
auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch der
Klägerin wegen des oben genannten Regreßverzichts
nicht in Anspruch nehmen können. Den ihm obliegenden
Nachweis vorsätzlichen Handelns oder grober Fahrlässigkeit
der Beklagten hätte der Versicherer nicht führen können
(§ 61 VVG). Denn der genaue Schadensverlauf sei ungeklärt.
Wenn der Vermieter - wie hier - seinen Schaden von
seinem Gebäudeversicherer ersetzt verlangen könne
und ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen
erscheine, dürfe der Vermieter den Mieter, der die
Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen habe, nach
§ 242 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ein solches
sei hier nicht ersichtlich. Daß die Klägerin den Schaden
dem Gebäudeversicherer erst nach knapp zwei Jahren
mitgeteilt habe und sich dieser auf Leistungsfreiheit
wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls (§
20 VGB 88) berufe, sei allein dem Verantwortungsbereich
der Klägerin zuzurechnen. Die nur abstrakte Möglichkeit,
daß der Versicherer den Versicherungsvertrag bei einer
Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes nach § 24
Nr. 2 VGB 88, § 96 Abs. 1 VVG kündigen könne, rechtfertige
die Inanspruchnahme des Mieters nicht.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung im Ergebnis stand, so daß die Revision
zurückzuweisen ist.
1. Von einem Rechtsfehler beeinflußt ist allerdings
die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten falle
eine Obhutspflichtverletzung zur Last. Das Berufungsgericht
ist in Übereinstimmung mit einem Rechtsentscheid des
Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 1985, 142, 143)
davon ausgegangen, der Vermieter müsse lediglich darlegen
und beweisen, daß die Schadensursache im räumlichen
Bereich der Obhut und Sachherrschaft des Mieters gesetzt
wurde, nicht aber ausschließen, daß ein außenstehender
Dritter, für den keine der Vertragsparteien einzustehen
hat, den Schaden verursacht hat; die Beweislast dafür
trage der Mieter. Das ist nicht richtig.
Die Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm
geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt grundsätzlich
der Anspruchsteller. Nach Mietrecht (§ 548 BGB in
der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt
§ 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln
der positiven Vertragsverletzung unter bestimmten
Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens,
sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung
eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. November 1997
- XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.;
126, 124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289;
66, 349, 353 f.). Dazu ist jedoch bei Nutzungsverhältnissen
erforderlich, daß der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich
des Nutzungsberechtigten "durch Mietgebrauch" entstanden
ist. Läßt sich dagegen - insbesondere in Fällen der
behaupteten Entwendung der genutzten Sache oder ihrer
Beschädigung oder Vernichtung durch Brand - nicht
ausschließen, daß der Schadenseintritt vom Mieter
in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist,
so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ
131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289).
Der Vermieter muß danach insbesondere nachweisen,
daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines
Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach §
278 BGB) haftet (Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch
der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III.A
Rdnr. 960a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr.
614; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl.,
§ 538 Rdnr. 4).
Diese Möglichkeit ist hier bisher nicht ausgeschlossen,
wie die Revisionserwiderung zutreffend rügt. Die Beklagten
haben behauptet, ein Dritter müsse den Absperrhahn
geöffnet haben; sowohl die Klägerin als auch die Vormieter
seien im Besitz eines Wohnungs- und Haustürschlüssels
gewesen. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, wäre
der Schaden - ebenso wie bei einer Entwendung der
vermieteten Sache oder einer Beschädigung infolge
Brandstiftung - durch ein unbefugtes Eingreifen eines
Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten
ist, in deren Obhutsbereich und Sachherrschaft an
der Wohnung verursacht worden. In einem solchen Fall
ist der Schuldner vielfach nicht in der Lage, die
näheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen
und zu beweisen. Eine Umkehr der Beweislast zulasten
des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche
gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf
(BGHZ 131, 95, 104), kommt insoweit nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, es fehle
an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Schaden
auf eine Ursache im Verantwortungs- und Pflichtenkreis
der Klägerin zurückzuführen ist. Nichts deute darauf
hin, daß sie die Wohnung vor Schadenseintritt betreten
oder auch nur irgendeinen Anlaß dazu gehabt habe.
Es hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine
Feststellungen dazu getroffen, ob zumindest die Möglichkeit
einer Schädigung durch die Vormieter in Betracht kommt.
Daß nach den erstinstanzlichen Feststellungen, auf
die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht
auszuschließen ist, daß sich die Vormieter noch im
Besitz eines Wohnungsschlüssels befanden, würde dafür
allerdings nicht genügen; das Amtsgericht hatte seine
Beweisaufnahme deshalb zu Recht auch auf die durch
Zeugnis der Vormieter unter Beweis gestellte Behauptung
der Klägerin erstreckt, diese hätten sich in dem streitbefangenen
Zeitraum nicht in den vermieteten Räumlichkeiten aufgehalten.
Weitere Feststellungen zu einer möglichen Verursachung
durch die Vormieter sind jedoch entbehrlich, weil
die Begründung des Berufungsgerichts im übrigen das
angefochtene Urteil unabhängig davon trägt.
2. Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht davon
ausgegangen, daß der Mietvertrag der Parteien keine
generelle Beschränkung der Haftung der Beklagten auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit enthält, auch wenn
diese anteilig die Kosten für die Gebäudeversicherung
zu tragen hatten. Bei leicht fahrlässigem Verhalten
ist der Mieter vor einem Rückgriff des Versicherers
(§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG) durch den Gebäudeversicherungsvertrag
geschützt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember
2001 - XII ZR 153/99, VersR 2002, 433; Senatsurteil
vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001,
856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung
dieses Vertrags im allgemeinen einen konkludenten
Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in
denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch
einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Bei einem
Leitungswasserschaden, der nach § 4 Nr. 1 VGB 88 ebenso
wie der Brandschaden zu den in der Gebäudeversicherung
versicherten Gefahren gehört, kann nichts anderes
gelten (Jendrek, NZM 2003, 697, 700).
Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat
(BGHZ 131, 288, 292 ff.) entwickelten sogenannten
haftungsrechtlichen Lösung, nach der dem Mietvertrag
wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung
der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende
Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung
versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB,
11. Aufl., § 538 Rdnr. 5). Die oben genannte versicherungsvertragliche
Lösung, der sich der Senat durch seine Entscheidung
vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinblick auf die damit
verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen
hat, trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, daß
der Vermieter im Einzelfall beachtenswerte Gründe
haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen
und sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ
145, 393, 396 f.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 194;
Prölss, ZMR 2001, 157). Die im Mietvertrag ausdrücklich
geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten
der Gebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar
bei diesem die berechtigte Erwartung, daß ihm seine
Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise
zugute kommen (BGHZ 131, 288, 294). Das ist jedoch
der Fall, wenn bei einer Inanspruchnahme der Versicherung
durch den Vermieter/ Versicherungsnehmer ein Rückgriff
des Versicherers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
in Betracht kommt, also die Voraussetzungen des §
61 VVG vorliegen, so daß der Mieter im Ergebnis nicht
anders dasteht, als wenn er selbst eine Versicherung
abgeschlossen hätte. Die Interessen der Vertragsparteien
rechtfertigen deshalb auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen
Lösung eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags
mit dem Ziel einer generellen mietvertraglichen Haftungsbegrenzung
auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung
nicht mehr.
3. Die versicherungsrechtliche Lösung schützt den
Mieter allerdings nur, wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer
die Versicherung tatsächlich in Anspruch nimmt. Verzichtet
der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Schadensersatz
vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht,
als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen
Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von
der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter hat
dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt
ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran,
den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen,
obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie
zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser
Interessenlage folgt - jedenfalls bei der hier vorliegenden
offenen Abwälzung der Versicherungskosten auf den
Mieter - die mietvertragliche Pflicht des Vermieters,
die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz
zu verzichten), wenn ein Versicherungsfall vorliegt,
ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen
ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes
Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter
hat (Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR
2001, 157, 159; Jendrek, NZM 2003, 697, 700). Verletzt
der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung
zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters
wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB
("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est")
entgegen halten kann. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht
zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
gegen die Beklagten verneint.
a) Bei dem eingetretenen Leitungswasserschaden handelt
es sich um einen Versicherungsfall gemäß § 1 Nr. 1,
§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Nr. 1 VGB 88 (abgedruckt
bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1198 ff.). Danach
muß Leitungswasser bestimmungswidrig aus den Zu- oder
Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus mit
dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen
oder Schläuchen ausgetreten sein. Einrichtungen in
diesem Sinne sind z. B. zum Wasserdurchlauf bestimmte
Hähne und Ventile (Martin, Sachversicherungsrecht,
3. Aufl., E I Rdnr. 35; Bechert, Grundlagen der Leitungswasserversicherung,
5. Aufl., S. 24), also auch der hier betroffene Absperrhahn.
Bestimmungswidrig ist der Wasseraustritt daraus, wenn
er - subjektiv und wirtschaftlich - nicht der Bestimmung
durch den Versicherungsnehmer oder einen berechtigten
Benutzer derjenigen Räume oder Grundstücke des Versicherungsnehmers
entspricht, innerhalb derer sich die Rohre oder Einrichtungen
befinden (Martin, aaO, E I Rdnr. 55; Dallmayr, in:
Bub/Treier, aaO, Kap. IX Rdnr. 15).
Das ist der Fall, wenn der Absperrhahn - wie die Beklagten
behaupten - durch einen unbefugten Dritten, etwa den
oder die Vormieter, geöffnet worden ist (vgl. Martin,
aaO, E I Rdnr. 57). Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt
liegt aber auch dann vor, wenn die Beklagten selbst
oder eine der Personen, die sich mit ihrer Billigung
in der Wohnung aufgehalten haben, den Absperrhahn
versehentlich geöffnet oder zwar bewußt geöffnet,
aber versehentlich nicht wieder (vollständig) geschlossen
haben. Irrt der Versicherungsnehmer oder der Berechtigte
über die Tatsache oder die Menge des Wasseraustritts,
so tritt dieses Wasser insoweit bestimmungswidrig
aus (Martin, aaO, E I Rdnr. 58, 60; Dallmayr, aaO;
Bechert, aaO, S. 26). Für ein bewußtes Offenhalten
des Ventils durch die Beklagten oder eine sonstige
berechtigte Person gibt es nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Daß das
Berufungsgericht eine schuldhafte Schadensverursachung
durch die Beklagten nicht ausgeschlossen hat, ist
nicht gleichbedeutend damit, daß die Beklagten den
Absperrhahn "absichtlich" geöffnet haben. Die Feststellungen
des Berufungsgerichts verstoßen deshalb entgegen der
Auffassung der Revision nicht gegen die Denkgesetze
(§ 286 ZPO). Daß danach keine Anhaltspunkte für eine
(vorsätzliche) Schadensverursachung durch die Klägerin
und Versicherungsnehmerin gegeben sind, stellt auch
die Revision nicht in Frage. Der Versicherer war daher
verpflichtet, die von der Klägerin geltend gemachten
Aufwendungen als Reparaturkosten nach § 15 Nr. 1 Buchst.
b VGB 88 zu ersetzen.
b) Ein Regreß des Versicherers gegen die Beklagten
nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG wäre nach dem oben (unter
2) Ausgeführten ausgeschlossen gewesen, weil den Beklagten
nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts nur einfache Fahrlässigkeit
zur Last fallen würde. Bei einem konkludent im Versicherungsvertrag
vereinbarten Regreßverzicht für den Fall der leicht
fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer
darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen
für einen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser
also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat
(Senatsurteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 c;
BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; BGHZ 145,
393, 400). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht
nicht als geführt angesehen, weil der genaue Schadensverlauf
sich nicht mehr klären lasse und es für ein grob fahrlässiges
oder gar vorsätzliches Verhalten der Beklagten oder
der Personen, für die sie einzustehen hätten, an ausreichenden
Anhaltspunkten fehle.
Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden,
auch wenn man berücksichtigt, daß es zur Frage einer
möglichen Schadensverursachung durch Dritte an abschließenden
Feststellungen fehlt (siehe oben unter 1). Die Abgrenzung
zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall
ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und
von dem Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen,
ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt
worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht
gelassen worden sind (BGH, Beschluß vom 12. Dezember
2001, aaO; Senatsurteil BGHZ 131, 288, 296). Das ist
nicht der Fall. Selbst wenn man es mit der Revision
als eine denkbare Möglichkeit betrachtet, daß die
Beklagten oder eine der Personen, für die sie einzustehen
haben, den Hahn aufdrehten und dann nicht wieder ganz
zudrehten, zwingt dies nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit.
Denn es ist - wie das Berufungsgericht zutreffend
ausführt - fernliegend, daß die vollständige Schließung
des Ventils trotz eines sofort erkennbaren fortdauernden
Wasseraustritts unterblieben ist.
c) Die Klägerin könnte deshalb nur dann Schadensersatz
von den Beklagten verlangen, wenn sie ausnahmsweise
ein besonderes Interesse daran hätte, daß der Schadensausgleich
durch die Mieter und nicht durch den Gebäudeversicherer
erfolgt. Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht
zutreffend verneint.
Es folgt nicht schon daraus, daß der Versicherer möglicherweise
nach § 20 Nr. 2 VGB 88, § 6 Abs. 3 VVG von seiner
Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil
die Klägerin den Schaden entgegen § 20 Nr. 1 Buchst.
a VGB 88 nicht unverzüglich angezeigt hat. Die ordnungsgemäße
Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt
des Versicherungsfalls ist Sache des Versicherungsnehmers
und fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich
der Klägerin.
Die Revision verweist vergeblich darauf, daß unabhängig
von der Obliegenheitsverletzung ein besonders hohes
Prozeßrisiko bestanden habe, weil nicht geklärt sei,
ob von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt im
Sinne des § 6 Nr. 1 a VGB 88 gesprochen werden könne.
Im Einzelfall mag eine zu erwartende langwierige gerichtliche
Auseinandersetzung mit dem Versicherer bei ungewisser
Erfolgsaussicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters
an der Inanspruchnahme des Mieters begründen (Armbrüster,
NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159;
BGHZ 145, 393, 396). Im vorliegenden Fall lag indes
das Prozeßrisiko der Klägerin gegenüber dem Versicherer
- unter Außerachtlassung ihrer Obliegenheitsverletzung
- angesichts der oben (unter 3 a) dargestellten Rechtslage
im üblichen Rahmen. Zum Begriff der Bestimmungswidrigkeit
im Sinne von § 6 Nr. 1 VGB 88 finden sich kaum veröffentlichte
Gerichtsentscheidungen, was darauf schließen läßt,
daß dieses Tatbestandsmerkmal auch in der Regulierungspraxis
keine nennenswerten Schwierigkeiten bereitet (Martin,
aaO, E I Rdnr. 62; Dallmayr, aaO, Kap. IX Rdnr. 15).
Keinesfalls durfte die Klägerin deshalb davon absehen,
den Versicherer rechtzeitig zumindest außerprozessual
zur Leistung aufzufordern. Angesichts der für sie
günstigen Rechtslage wäre die Klägerin aber gegebenenfalls
auch gehalten gewesen, einen Deckungsprozeß gegen
den Versicherer zu führen. Wenn jede, auch erkennbar
unberechtigte, Leistungsverweigerung durch den Versicherer
den Vermieter berechtigte, statt der Versicherung
sogleich den Mieter in Anspruch zu nehmen, würde der
Schutz, den der Mieter als Gegenleistung für die (anteilige)
Übernahme der Versicherungskosten erwarten darf, in
unzumutbarer Weise entwertet.
Auf die Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch
der Klägerin verjährt wäre, kommt es danach nicht
mehr an.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wassereinbruch
und Mietminderung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Wassereinbruch in der Wohnung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn die
Wohnung wegen einem Wassereinbruch mangelhaft ist. Inwiefern
ist der Vermieter für den Wassereinbruch verantwortlich
und muss Schadensersatz leisten; und hat der Mieter ein Recht
auf Mietminderungen und Beseitigung des Mangels.
Weitere Informationen zu Mietminderung
und Wohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung
bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen,
wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen
Zustand entspricht. Davon ist in der Regel bei einem Wassereinbruch
auszugehen.
Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt
vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung
von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
Beachten Sie auch:
Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt
in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur
die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die
Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit
verliert.
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über
"Wassereinbruch in der Mietwohnung" hier nicht
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