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 VIII. Zivilsenat 26.05.2004 VIII 
                          ZR 310/03 |   
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                          Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für 
                            Recht erkannt:
 
 Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 
                            64 des Landgerichts Berlin vom 1. August 2003 aufgehoben. 
                            Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, 
                            auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das 
                            Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
 
 Tatbestand:
 Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 12. 
                            Oktober 2000 bewohnen die Kläger seit dem 1. November 
                            2000 die im Erdgeschoß links gelegene Wohnung 
                            in dem der Beklagten gehörenden Haus S. Straße in 
                            B. . Das 1962/63 errichtete Gebäude ist mit Holzverbundfenstern 
                            ausgestattet, die aus zwei hintereinander angebrachten 
                            Fensterflügeln mit einem gemeinsamen Drehpunkt bestehen.
 Mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2002 beanstandeten 
                            die Kläger bei der Beklagten, daß die Fenster undicht 
                            seien und regelmäßig großflächig beschlügen und daß 
                            sich an drei Rahmen bereits Schimmel gebildet 
                            habe. Zugleich kündigten sie eine Mietminderung 
                            an und begehrten Mangelbeseitigung. Mit Anwaltsschreiben 
                            vom 4. April 2002 setzten die Kläger der Beklagten 
                            vergeblich eine letzte Frist zur Mangelbeseitigung 
                            bis zum 11. April 2002.
 In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger 
                            von der Beklagten zuletzt die Instandsetzung der Verbundfenster 
                            im Kinderzimmer, im Bad und auf der linken Seite des 
                            Wohnzimmers ihrer Wohnung in der Weise begehrt, daß 
                            die Fenster nicht mehr auf der Innenseite der äußeren 
                            Scheibe beschlagen. Zwischen den Parteien ist im Verlauf 
                            des Rechtsstreits unstreitig geworden, daß der Beschlag 
                            durch das Eindringen warmer und feuchter Innenraumluft 
                            in den Scheibenzwischenraum entsteht. Streitig ist, 
                            ob die Fenster deswegen mangelhaft sind. Das Amtsgericht 
                            hat das Gutachten eines Sachverständigen und, nachdem 
                            die Beklagte Maßnahmen zur Verringerung der Wasserkondensation 
                            im Scheibenzwischenraum durchgeführt hatte, ein zweites 
                            Gutachten desselben Sachverständigen eingeholt. Anschließend 
                            hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben 
                            die Kläger Berufung eingelegt. Das Landgericht hat 
                            den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens 
                            vernommen. Danach hat es die Berufung zurückgewiesen. 
                            Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht 
                            zugelassenen Revision.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Schimmelpilz und Schimmelbefall 
                  in der Wohnung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Schimmel und 
                    Mietminderung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn die 
                  Wohnung wegen undichter Fenster und Schimmelbildung mangelhaft 
                  ist. Inwiefern ist der Vermieter für den Schimmel verantwortlich 
                  und hat der Mieter ein Recht auf Mietminderungen und Beseitigung 
                  des Mangels.
 Weitere Informationen zu Mietminderung 
                  und Wohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung 
                  bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, 
                  wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen 
                  Zustand entspricht. Davon ist in der Regel bei Schimmelbefall 
                  auszugehen.
 
 Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt 
                  vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
 
 Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung 
                  von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
 
 Beachten Sie auch:
 
 Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt 
                  in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur 
                  die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die 
                  Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit 
                  verliert.
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über 
                  Schimmel in der Mietwohnung hier nicht beantwortet wird und 
                  Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                  Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
                  zu richten.
 
 
 
 Mietrecht 
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