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VIII. Zivilsenat 26.05.2004 VIII
ZR 310/03
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer
64 des Landgerichts Berlin vom 1. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 12.
Oktober 2000 bewohnen die Kläger seit dem 1. November
2000 die im Erdgeschoß links gelegene Wohnung
in dem der Beklagten gehörenden Haus S. Straße in
B. . Das 1962/63 errichtete Gebäude ist mit Holzverbundfenstern
ausgestattet, die aus zwei hintereinander angebrachten
Fensterflügeln mit einem gemeinsamen Drehpunkt bestehen.
Mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2002 beanstandeten
die Kläger bei der Beklagten, daß die Fenster undicht
seien und regelmäßig großflächig beschlügen und daß
sich an drei Rahmen bereits Schimmel gebildet
habe. Zugleich kündigten sie eine Mietminderung
an und begehrten Mangelbeseitigung. Mit Anwaltsschreiben
vom 4. April 2002 setzten die Kläger der Beklagten
vergeblich eine letzte Frist zur Mangelbeseitigung
bis zum 11. April 2002.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger
von der Beklagten zuletzt die Instandsetzung der Verbundfenster
im Kinderzimmer, im Bad und auf der linken Seite des
Wohnzimmers ihrer Wohnung in der Weise begehrt, daß
die Fenster nicht mehr auf der Innenseite der äußeren
Scheibe beschlagen. Zwischen den Parteien ist im Verlauf
des Rechtsstreits unstreitig geworden, daß der Beschlag
durch das Eindringen warmer und feuchter Innenraumluft
in den Scheibenzwischenraum entsteht. Streitig ist,
ob die Fenster deswegen mangelhaft sind. Das Amtsgericht
hat das Gutachten eines Sachverständigen und, nachdem
die Beklagte Maßnahmen zur Verringerung der Wasserkondensation
im Scheibenzwischenraum durchgeführt hatte, ein zweites
Gutachten desselben Sachverständigen eingeholt. Anschließend
hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben
die Kläger Berufung eingelegt. Das Landgericht hat
den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens
vernommen. Danach hat es die Berufung zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Schimmel und
Mietminderung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Schimmelpilz und Schimmelbefall
in der Wohnung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn die
Wohnung wegen undichter Fenster und Schimmelbildung mangelhaft
ist. Inwiefern ist der Vermieter für den Schimmel verantwortlich
und hat der Mieter ein Recht auf Mietminderungen und Beseitigung
des Mangels.
Weitere Informationen zu Mietminderung
und Wohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung
bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen,
wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen
Zustand entspricht. Davon ist in der Regel bei Schimmelbefall
auszugehen.
Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt
vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung
von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
Beachten Sie auch:
Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt
in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur
die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die
Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit
verliert.
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über
Schimmel in der Mietwohnung hier nicht beantwortet wird und
Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
zu richten.
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fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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