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XIII. Zivilsenat 09.07.2003 XIII
ZR 311/02
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a) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung
wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben
Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt
zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden
soll, zur Anmietung anzubieten.
b) Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht
nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs
unwirksam.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 1. Oktober
2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der Kläger als Vermieter nimmt die Beklagte auf Räumung
von Wohnraum nach einer auf Eigenbedarf gestützten
ordentlichen Kündigung in Anspruch. Die Beklagte bewohnt
aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1976 eine
im dritten Obergeschoß gelegene Drei-Zimmer-Wohnung
mit 65 m2 Wohnfläche zu einer Miete von 764,48 DM
(390,87 €).Der Kläger, der das Eigentum an dem betreffenden
Grundstück im Jahr 1993 erworben hat, kündigte mit
Schreiben vom 6. Juni 2000 das Mietverhältnis wegen
Eigenbedarfs seines Sohnes zum 30. Juli 2001.
Im vierten Obergeschoß (Dachgeschoß) des Hauses, in
dem auch die Beklagte wohnt, befindet sich eine weitere
Drei-Zimmer-Wohnung, die ebenfalls über 65 qm verfügt.
Die Wohnung war zunächst vermietet, wurde jedoch zum
31. Dezember 2001 frei. Sie wurde danach vom Kläger
anderweitig weitervermietet, ohne daß er diese Wohnung
zuvor der Beklagten zur Anmietung angeboten hatte.
Nach im Jahr 2001 bestandenem Abitur nahm der Sohn
des Klägers einen ihm in K. zugewiesenen Studienplatz
an. Der Kläger hat vorgetragen, daß der Eigenbedarf
nach wie vor bestehe. Sein Sohn wolle alsbald nach
F. zurückkehren und habe dort auch weiterhin seinen
Lebensmittelpunkt. Er halte sich an den Wochenenden
sowie in den Semesterferien und bei jeder sich bietenden
Gelegenheit in F. auf.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht
hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Räumungsantrag
weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Kündigung
wegen Eigenbedarf)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Eigenbedarfskündigung,
Anbietpflicht).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit den Vorraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung.
Weitere Informationen zu Eigenbedarf
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zum Eigenbedarf
hier nicht beantwortet
wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe
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