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VIII. Zivilsenat 25.06.2003 VIII
ZR 335/02
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Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht
des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 für
Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der
21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
10. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Kläger
haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 16. September 1994 mieteten die Beklagten
von den Klägern eine Wohnung in D. an. Dieser
Vertrag enthielt unter anderem folgende Formularklausel:
"§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung
der Mieträume ...
4.a)Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten
die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen
oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen
der Fußböden, Heizkörper einschließlich
Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren von innen) in den Mieträumen,
wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden
Reihenfolge fachgerecht auszuführen. ... Die
Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette
3 Jahre bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns
des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen
nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt
worden sind, von diesem Zeitpunkt an. ...
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses
verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen,
wenn die Fristen nach § 16 Ziff. 4a seit der
Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten
durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen
sind. ..."
Zudem finden sich in dem Mietvertragsformular folgende
maschinengeschriebene Eintragungen:
bei § 16 Ziff. 5 Buchst. a): "siehe Anlage
1 zum § 16 Zi. 5"
bei § 27 Sonstige Vereinbarungen: "Anlage
1 § 16 Ziffer 5 ist Bestandteil des Mietvertrags".
Zwischen Seite 4 und Seite 5 des Mietvertragsformulars
ist unter anderem folgende, ebenfalls von den Mietern
und für die Vermieter unterschriebene Vereinbarung
zwischengeheftet: "Anlage Nr...1 ..... zum Mietvertrag
vom ... § Renovierungsverpflichtung
a) Bei Auszug hat der Mieter die Räume in fachgerecht
renoviertem Zustand zurückzugeben. ...
b) ..." Das Mietverhältnis endete zum 31.
Juli 2000. Am 4. August 2000 übergaben die Beklagten
die Mietwohnung den Klägern. Sie hatten keine
Schönheitsreparaturen durchgeführt und vertraten
die Auffassung, sie seien auch zu diesem Zeitpunkt
zur Renovierung der Wohnung nicht verpflichtet. Die
Kläger forderten die Beklagten im November 2000
schriftlich vergeblich zur Durchführung näher
bezeichneter Renovierungsarbeiten auf. Die Kläger
haben gegen die Beklagten Vollstreckungsbescheide
über 25.300 DM nebst Zinsen erwirkt. In diesem
Betrag waren Renovierungskosten von über 21.000
DM, die noch nicht bezahlte Miete für Juli 2000,
Nebenkosten für das Jahr 2000 und eine Nutzungsentschädigung
für die Zeit vom 1. August 2000 bis einschließlich
Januar 2001 eingerechnet, weil die Wohnung erst zum
1. Februar 2001 wieder habe vermietet werden können.
Nach Einspruch der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide
hat das Amtsgericht die Beklagten zur Zahlung von
12.100 DM nebst Zinsen Miete für den Monat Juli
2000 und Nutzungsentschädigung für die Zeit
vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht
die gegen die Beklagten ergangenen Vollstreckungsbescheide
mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß
die Beklagten 654,45 (= 1.280 DM) nebst Zinsen zu
zahlen haben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils. Für die Beklagten
ist in der mündlichen Verhandlung über die
Revision niemand erschienen. Die Kläger haben
den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietvertragsklauseln
zur Renovierung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Renovierungsklausel im Mietvertrag).
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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