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 VIII. Zivilsenat 20.10.2004 VIII 
                          ZR 378/03 |   
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                          Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn 
                            nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung 
                            von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe 
                            eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen 
                            (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen 
                            beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei 
                            Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch 
                            des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den 
                            Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung 
                            von BGHZ 101, 253 ff.).
 Um eine den Mieter nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB unangemessen 
                            benachteiligenden "starren" Fristenplan handelt es 
                            sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden 
                            Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet 
                            ist. BGB §§ 535 ff.
 Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses 
                            in der Wohnung Umbauarbeiten vor, verwandelt sich 
                            sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) 
                            Schönheitsreparaturen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung 
                            in einen Ausgleichsanspruch in Geld, falls der Mietvertrag 
                            nichts anderes bestimmt. Hätte der Mieter nach dem 
                            Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch 
                            Verwandte oder Bekannte ausführen lassen dürfen, und 
                            hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von Schönheitsreparaturen 
                            nicht abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für 
                            das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, 
                            den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 22. September 2004 für 
                            Recht erkannt:
 
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 
                            21. Zivilkammer/ Berufungskammer des Landgerichts 
                            Darmstadt vom 26. November 2003 aufgehoben. Die Berufung 
                            der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim 
                            vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten 
                            der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.
 
 Tatbestand:
 Die Klägerin, eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, 
                            verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der 
                            Kosten von Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls.
 Die Beklagte, seinerzeit Mitglied der Klägerin, war 
                            aufgrund Dauernutzungsvertrags vom 19. Juli 1984 Mieterin 
                            einer Wohnung der Klägerin in R. . Das Mietverhältnis 
                            endete durch Kündigung der Beklagten am 30. April 
                            2002.
 Gemäß § 3 Abs. 8 (a) des Mietvertrags hat das Mitglied 
                            (= Mieter) nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen 
                            (AVB) die Schönheitsreparaturen auszuführen. Die AVB 
                            der Klägerin in der in den Vertrag einbezogenen Fassung 
                            D 1981 enthalten unter anderem folgende Regelungen: 
                            "Nr. 5 Erhaltung der überlassenen Räume
 (2) Die vom Mitglied gemäß § 3 Abs. 8 des Vertrages 
                            übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der 
                            Dauer des Vertrages ohne besondere Aufforderung fachgerecht 
                            auszuführen. … Die Schönheitsreparaturen sind spätestens 
                            nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
 in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre … in 
                            Wohn- und Schlafräumen,
 Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
 in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
 …
 (3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand 
                            der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten 
                            Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine 
                            Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des 
                            Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, 
                            nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich 
                            der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu 
                            verlängern oder zu verkürzen.
 Nr. 13 Rückgabe der überlassenen Wohnung …
 (3) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, 
                            so sind die nach Nr. 5 Abs. 2 und 3 fälligen Schönheitsreparaturen 
                            rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses 
                            nachzuholen. …"
 In einem an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten 
                            gerichteten Schreiben der Klägerin vom 18. März 2002 
                            heißt es: "… Bei Auszug sind die Schönheitsreparaturen 
                            nach Nr. 13 III AVB rechtzeitig vor Beendigung des 
                            Nutzungsverhältnisses nachzuholen. Da dies unstreitig 
                            nicht erfolgt ist, könnten wir auf der Nachholung 
                            bestehen. Kulanterweise haben wir uns jedoch bereit 
                            erklärt, auf die Nachholung zu verzichten, sofern 
                            der Teppichboden sowie die Tapeten entfernt werden 
                            und die Wohnung ansonsten in einen ordnungsgemäßen 
                            Rückgabezustand versetzt wird. …"
 Im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses 
                            befand sich die Wohnung in einem stark abgenutzten 
                            Zustand. Die Beklagte vertrat die Auffassung, zu einer 
                            Renovierung bei Auszug nicht verpflichtet zu sein; 
                            sie zog aus der Wohnung aus, ohne Schönheitsreparaturen 
                            oder die von der Klägerin im Schreiben vom 18. März 
                            2002 genannten Arbeiten ausgeführt zu haben. Aufforderungen 
                            der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2002 und vom 
                            4. Juni 2002 unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung 
                            kam sie nicht nach. Die Klägerin hat die Renovierungskosten 
                            zunächst aufgrund eines Kostenvoranschlags vom 18. 
                            September 2002 auf 2.248,17 € beziffert. Sie hat mittlerweile 
                            in der Wohnung Umbauarbeiten vorgenommen, insbesondere 
                            Dachgauben einbauen lassen. Die Klägerin hat die Renovierungskosten 
                            aufgrund eines Kostenvoranschlags vom 22. Januar 2003 
                            - unter Herausrechnung von durch die Umbaumaßnahmen 
                            betroffenen Wandflächen in der Wohnung - zuletzt auf 
                            1.640,99 € beziffert.
 Des weiteren macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch 
                            wegen Mietausfalls für die Monate Mai bis einschließlich 
                            Juli 2002 in Höhe von insgesamt 756,96 € geltend. 
                            Sie behauptet, die Vermietung der Wohnung sei ihr 
                            in diesem Zeitraum wegen der nicht durchgeführten 
                            Schönheitsreparaturen nicht möglich gewesen, da sie 
                            der Beklagten zunächst eine Nachfrist habe setzen 
                            und anschließend Fachfirmen habe beauftragen müssen. 
                            Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst Zahlung 
                            der Renovierungskosten in Höhe von 2.248,17 € sowie 
                            des entgangenen Mietzinses von 756,96 € - insgesamt 
                            3.005,13 € - nebst Zinsen verlangt. In Höhe des Differenzbetrags 
                            zwischen den vorgenannten Kostenvoranschlägen von 
                            607,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit in der 
                            Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das 
                            Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der zuletzt 
                            geltend gemachten Renovierungskosten von 1.640,99 
                            € sowie des Mietausfallschadens für die Monate Mai 
                            und Juni 2002 von insgesamt 504,64 € nebst Zinsen 
                            stattgegeben und die Klage wegen des weitergehenden 
                            Mietausfallschadens abgewiesen. Auf die Berufung der 
                            Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt 
                            abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen 
                            Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung 
                            des erstinstanzlichen Urteils.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietausfall und Schadensersatzforderung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Schadensersatz 
                    wegen Mietausfall)
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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