HeizkostenV (Verordnung über
die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten)*
§ 1
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(Anwendungsbereich)
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(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung
der Kosten1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen
und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,2. der eigenständig
gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer
der mit Wasser oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich1.
der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen
und für eigene Rechnung Berechtigte,2. derjenige,
dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist,
daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu
fordern berechtigt ist,3. beim Wohnungseigentum die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis
zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer
oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer
im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung
der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung
auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser
versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar
mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für
den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern
die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde
legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und
Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser
Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse
über preisgebundenen Wohnraum, soweit für
diesen nichts anderes bestimmt ist.
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*Geltung ab:
1. 5.1984
Maßgaben aufgrund des EinigVtr vom 3.10.1990
bis 31.12.1995 vgl. HeizkostenV Anhang EV
Diese Verordnung wurde aufgrund des §
2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u.
5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976
I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft
u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
erlassen.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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