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 HeizkostenV (Verordnung über 
                    die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten)*
 
                     
                      | § 1 | (Anwendungsbereich) |   
                      | (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung 
                          der Kosten1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen 
                          und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,2. der eigenständig 
                          gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, 
                          auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, 
                          Warmwasserlieferung)
 durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer 
                          der mit Wasser oder Warmwasser versorgten Räume.
 (2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich1. 
                            der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen 
                            und für eigene Rechnung Berechtigte,2. derjenige, 
                            dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 
                            Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, 
                            daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu 
                            fordern berechtigt ist,3. beim Wohnungseigentum die 
                            Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis 
                            zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer 
                            oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer 
                            im Verhältnis zum Mieter.(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung 
                            der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung 
                            auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser 
                            versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar 
                            mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für 
                            den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern 
                            die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde 
                            legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und 
                            Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser 
                            Verordnung für den Lieferer.
 (4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse 
                            über preisgebundenen Wohnraum, soweit für 
                            diesen nichts anderes bestimmt ist.
 
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                                  |  | *Geltung ab: 
                                    1. 5.1984 Maßgaben aufgrund des EinigVtr vom 3.10.1990 
                                    bis 31.12.1995 vgl. HeizkostenV Anhang EV
 Diese Verordnung wurde aufgrund des § 
                                    2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u. 
                                    5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976 
                                    I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft 
                                    u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 
                                    erlassen.
 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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