HeizkostenV (Verordnung über
die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten)*
§ 2
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(Vorrang vor
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen)
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Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als
zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst
bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen vor.
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*Geltung ab:
1. 5.1984
Maßgaben aufgrund des EinigVtr vom 3.10.1990
bis 31.12.1995 vgl. HeizkostenV Anhang EV
Diese Verordnung wurde aufgrund des §
2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u.
5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976
I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft
u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
erlassen.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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