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Gesetze zum Mietrecht



Übersicht: Gesetze zum Mietrecht

HeizkostenV (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten)*

§ 2
(Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen)

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.



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  *Geltung ab: 1. 5.1984
Maßgaben aufgrund des EinigVtr vom 3.10.1990 bis 31.12.1995 vgl. HeizkostenV Anhang EV
Diese Verordnung wurde aufgrund des § 2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u. 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976 I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erlassen.

 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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