(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme 
                          oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung 
                          nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat 
                          der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen 
                          Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil 
                          um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim 
                          Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers 
                          zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit 
                          verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften. 
                          
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 
                            gelten als erfüllt1. für die am 1. Januar 
                            1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs 
                            vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und2. für 
                            die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen 
                            Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
                            (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 
                            1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß 
                            an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" 
                            das Datum "1. August 1984" tritt. 
                          (4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 
                            6 Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume, 
                            die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche 
                            Bestimmungen über eine frühere Anwendung 
                            dieser Vorschriften bleiben unberührt. 
                          (5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der 
                            Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 
                            1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge 
                            ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 
                            1 Satz 1 als erfüllt.