(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung
nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat
der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil
um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim
Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers
zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit
verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2
gelten als erfüllt1. für die am 1. Januar
1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und2. für
die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung
1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Datums "1. Juli 1981"
das Datum "1. August 1984" tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und §
6 Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume,
die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche
Bestimmungen über eine frühere Anwendung
dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der
Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September
1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge
ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs.
1 Satz 1 als erfüllt.