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 HeizkostenV (Verordnung über 
                    die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten)*
 
                     
                      | § 11 | (Ausnahmen) |   
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                          (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung 
                          mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden 
                           1. auf Räume, a) bei denen das Anbringen der 
                            Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung 
                            des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten 
                            des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig 
                            hohen Kosten möglich ist oder b) die vor dem 
                            1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen 
                            der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen 
                            kann;2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- 
                            und Lehrlingsheime, b) auf vergleichbare Gebäude 
                            oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen 
                            vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen 
                            persönlichen Verhältnisse regelmäßig 
                            keine üblichen Mietverträge abgeschlossen 
                            werden;3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend 
                            versorgt werden a) mit Wärme aus Anlagen zur 
                            Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- 
                            oder Solaranlagen oder b) mit Wärme aus Anlagen 
                            der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur 
                            Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch 
                            des Gebäudes nicht erfaßt wird, wenn die 
                            nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse 
                            der Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme 
                            zugelassen hat;4. auf die Kosten des Betriebs der 
                            zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten 
                            in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den 
                            Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern 
                            vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet 
                            werden;5. in sonstigen Einzelfällen, in denen 
                            die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen 
                            besonderer Umstände von den Anforderungen dieser 
                            Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand 
                            oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 
                            8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt 
                            Absatz 1 entsprechend.
 
 
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                                  |  | *Geltung ab: 
                                    1. 5.1984 Maßgaben aufgrund des EinigVtr vom 3.10.1990 
                                    bis 31.12.1995 vgl. HeizkostenV Anhang EV
 Diese Verordnung wurde aufgrund des § 
                                    2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u. 
                                    5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976 
                                    I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft 
                                    u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 
                                    erlassen.
 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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