HeizkostenV (Verordnung über
die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten)*
§ 11
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(Ausnahmen)
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(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung
mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume, a) bei denen das Anbringen der
Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung
des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten
des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich ist oder b) die vor dem
1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen
der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen
kann;2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten-
und Lehrlingsheime, b) auf vergleichbare Gebäude
oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen
vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen
persönlichen Verhältnisse regelmäßig
keine üblichen Mietverträge abgeschlossen
werden;3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend
versorgt werden a) mit Wärme aus Anlagen zur
Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen-
oder Solaranlagen oder b) mit Wärme aus Anlagen
der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur
Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch
des Gebäudes nicht erfaßt wird, wenn die
nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse
der Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme
zugelassen hat;4. auf die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten
in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den
Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern
vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet
werden;5. in sonstigen Einzelfällen, in denen
die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen
besonderer Umstände von den Anforderungen dieser
Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand
oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und §
8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt
Absatz 1 entsprechend.
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*Geltung ab:
1. 5.1984
Maßgaben aufgrund des EinigVtr vom 3.10.1990
bis 31.12.1995 vgl. HeizkostenV Anhang EV
Diese Verordnung wurde aufgrund des §
2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u.
5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976
I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft
u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
erlassen.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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