Kappungsgrenze
Um die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend
dem Mietspiegel anzupassen, muss sich der Vermieter an die
sogenannte Kappungsgrenze halten. Die besagt, daß die
Miete innerhalb von 3 Jahren höchstens um 20 % erhöht
werden darf.
(§ 558 Abs. 3 BGB).
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