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 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
 
                     
                      | § 1 | (Ausschluß 
                          der Kündigung; Erhöhung des Mietzinses) |   
                      | Die Kündigung eines Mietverhältnisses 
                          über Wohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung 
                          ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann eine Erhöhung 
                          des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 
                          bis 7 verlangen. Das Recht steht dem Vermieter nicht 
                          zu, soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung 
                          ausgeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus 
                          den Umständen, insbesondere der Vereinbarung eines 
                          Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem 
                          Mietzins ergibt.
 
 
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 Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft 
                  und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                  und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
 Wenn Sie Antwort auf eine konkrete 
                  Rechtsfrage suchen, kann Ihnen auch ein Anruf bei Mietrecht-am-Telefon 
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                                  |  | *Gesetz 
                                    vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) Aufgehoben durch Gesetz 
                                    vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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