(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu
einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn
1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§
3 bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert
ist,
2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte
nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in
vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren
vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4
abgesehen, geändert worden sind, und
3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§
3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr als 30 vom Hundert
erhöht. Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum,
der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt worden ist,
20 vom Hundert, wenn
a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor
dem 1. September 1998 zugeht und
b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird,
ohne Betriebskostenanteil monatlich mehr als 8,00
Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche beträgt.
Ist der Mietzins geringer, so verbleibt es bei 30
vom Hundert; jedoch darf in diesem Fall der verlangte
Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich 9,60
Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht
übersteigen.
Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen
Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des
§ 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(1a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung
nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen
Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt
zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen,
das frühestens vier Monate vor dem Wegfall der
öffentlichen Bindung gestellt werden kann, innerhalb
eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung
und über deren Höhe Auskunft zu erteilen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter gegenüber
in Textform geltend zu machen und zu begründen.
Dabei kann insbesondere Bezug genommen werden auf
eine Übersicht über die üblichen Entgelte
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der Gemeinde oder in
einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht
von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der
Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt
worden ist (Mietspiegel); enthält die Übersicht
Mietzinsspannen, so genügt es, wenn der verlangte
Mietzins innerhalb der Spanne liegt. Ferner kann auf
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten oder vereidigten Sachverständigen
verwiesen werden. Begründet der Vermieter sein
Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende
Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen,
so genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats zu,
der auf den Zugang des Verlangens folgt, so kann der
Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten
auf Erteilung der Zustimmung klagen. Ist die Klage
erhoben worden, jedoch kein wirksames Erhöhungsverlangen
vorausgegangen, so kann der Vermieter das Erhöhungsverlangen
im Rechtsstreit nachholen; dem Mieter steht auch in
diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Satz 1 zu.
(4) Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der Mieter
den erhöhten Mietzins von dem Beginn des dritten
Kalendermonats ab, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens
folgt.
(5) Gemeinden sollen, soweit hierfür ein Bedürfnis
besteht und dies mit einem für sie vertretbaren
Aufwand möglich ist, Mietspiegel erstellen. Bei
der Aufstellung von Mietspiegeln sollen Entgelte,
die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen an Höchstbeträge
gebunden sind, außer Betracht bleiben. Die Mietspiegel
sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
angepaßt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über den näheren Inhalt und
das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln
zu erlassen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen
sollen öffentlich bekanntgemacht werden.
(6) Liegt im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens
kein Mietspiegel nach Absatz 5 vor, so führt
die Verwendung anderer Mietspiegel, insbesondere auch
die Verwendung veralteter Mietspiegel, nicht zur Unwirksamkeit
des Mieterhöhungsverlangens.