(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu 
                          einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn 
                          
 1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 
                            3 bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert 
                            ist, 
                            2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte 
                            nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in 
                            vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen 
                            Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, 
                            Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren 
                            vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4 
                            abgesehen, geändert worden sind, und 
                            3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von 
                            drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 
                            3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr als 30 vom Hundert 
                            erhöht. Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum, 
                            der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt worden ist, 
                            20 vom Hundert, wenn 
                            a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor 
                            dem 1. September 1998 zugeht und 
                            b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, 
                            ohne Betriebskostenanteil monatlich mehr als 8,00 
                            Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche beträgt. 
                            Ist der Mietzins geringer, so verbleibt es bei 30 
                            vom Hundert; jedoch darf in diesem Fall der verlangte 
                            Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich 9,60 
                            Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht 
                            übersteigen. 
                            Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen 
                            Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach 
                            § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des 
                            § 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschusses. 
                          
                          
                            (1a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, 
                           1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung 
                            nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung 
                            im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen 
                            Bindung erloschen ist und 
                            2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt 
                            zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt. 
                          
                          
                            Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen, 
                            das frühestens vier Monate vor dem Wegfall der 
                            öffentlichen Bindung gestellt werden kann, innerhalb 
                            eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung 
                            und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. 
                          
                          (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter gegenüber 
                            in Textform geltend zu machen und zu begründen. 
                            Dabei kann insbesondere Bezug genommen werden auf 
                            eine Übersicht über die üblichen Entgelte 
                            nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der Gemeinde oder in 
                            einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht 
                            von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der 
                            Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt 
                            worden ist (Mietspiegel); enthält die Übersicht 
                            Mietzinsspannen, so genügt es, wenn der verlangte 
                            Mietzins innerhalb der Spanne liegt. Ferner kann auf 
                            ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich 
                            bestellten oder vereidigten Sachverständigen 
                            verwiesen werden. Begründet der Vermieter sein 
                            Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende 
                            Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, 
                            so genügt die Benennung von drei Wohnungen. 
                          (3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen 
                            nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats zu, 
                            der auf den Zugang des Verlangens folgt, so kann der 
                            Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten 
                            auf Erteilung der Zustimmung klagen. Ist die Klage 
                            erhoben worden, jedoch kein wirksames Erhöhungsverlangen 
                            vorausgegangen, so kann der Vermieter das Erhöhungsverlangen 
                            im Rechtsstreit nachholen; dem Mieter steht auch in 
                            diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Satz 1 zu. 
                          (4) Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der Mieter 
                            den erhöhten Mietzins von dem Beginn des dritten 
                            Kalendermonats ab, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens 
                            folgt. 
                          (5) Gemeinden sollen, soweit hierfür ein Bedürfnis 
                            besteht und dies mit einem für sie vertretbaren 
                            Aufwand möglich ist, Mietspiegel erstellen. Bei 
                            der Aufstellung von Mietspiegeln sollen Entgelte, 
                            die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen an Höchstbeträge 
                            gebunden sind, außer Betracht bleiben. Die Mietspiegel 
                            sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung 
                            angepaßt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, 
                            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 
                            Vorschriften über den näheren Inhalt und 
                            das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln 
                            zu erlassen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen 
                            sollen öffentlich bekanntgemacht werden. 
                          (6) Liegt im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens 
                            kein Mietspiegel nach Absatz 5 vor, so führt 
                            die Verwendung anderer Mietspiegel, insbesondere auch 
                            die Verwendung veralteter Mietspiegel, nicht zur Unwirksamkeit 
                            des Mieterhöhungsverlangens.