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 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
 
                     
                      | § 17 | (Abweichende 
                          Vereinbarungen; Geltungsbereich) |   
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                          § 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß 
                            Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den 
                            Vorschriften der §§ 1 bis 9, § 10 Abs. 
                            2, §§ 10a bis 16 abweichen, unwirksam sind, 
                            es sei denn, daß der Mieter während des 
                            Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung 
                            um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
 
 
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 Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft 
                  und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                  und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
 Wenn Sie Antwort auf eine konkrete 
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                                  |  | *Gesetz 
                                    vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) Aufgehoben durch Gesetz 
                                    vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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