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 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
 
                     
                      | § 16 | (Erhöhung 
                          des Mietzinses für einzelne Bestandteile) |   
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                          (1) Bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vermieter durch 
                            schriftliche Erklärung eine Erhöhung des 
                            Mietzinses entsprechend § 2 der Zweiten Grundmietenverordnung 
                            um 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche 
                            monatlich für jeden Bestandteil im Sinne des 
                            § 12 Abs. 1 zum Ersten des auf die Erklärung 
                            folgenden übernächsten Monats verlangen, 
                            wenn an dem Bestandteil erhebliche Schäden nicht 
                            vorhanden sind und dafür eine Erhöhung bisher 
                            nicht vorgenommen wurde. § 8 ist entsprechend 
                            anzuwenden.
 (2) Vor dem 11. Juni 1995 getroffene Vereinbarungen 
                            über Mieterhöhungen nach Instandsetzung 
                            im Sinne des § 3 der Zweiten Grundmietenverordnung 
                            bleiben wirksam. 
 
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 Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft 
                  und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                  und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
 Wenn Sie Antwort auf eine konkrete 
                  Rechtsfrage suchen, kann Ihnen auch ein Anruf bei Mietrecht-am-Telefon 
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Gesetz 
                                    vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) Aufgehoben durch Gesetz 
                                    vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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