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 WoFG (Gesetz über die soziale 
                    Wohnraumförderung)*
 
 
 
                     
                      | § 1 | Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe |   
                      | 1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus 
                        und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von 
                        Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich 
                        genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung 
                        von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).
 (2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung 
                          sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit 
                          Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung 
                          angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt 
                         1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere 
                          Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und 
                          andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, 
                          ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose 
                          und sonstige hilfebedürftige Personen,2. die Förderung 
                          der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere 
                          Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte 
                          Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens 
                          und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder 
                          Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung 
                          nicht tragen können.
 
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                                  |  | *Das 
                                    G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. 13.9.2001 
                                    I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung 
                                    des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. 
                                    Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft. 
                                    § 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv 
                                    20.9.2001 in Kraft getreten. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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