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 WoFG (Gesetz über die soziale 
                    Wohnraumförderung)*
 
 
 
                     
                      | § 2 | Fördergegenstände und Fördermittel |   
                      | 1) Fördergegenstände sind:
 1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs 
                        des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung 
                        (Ersterwerb),
 2. Modernisierung von Wohnraum,
 3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum 
                        und4. Erwerb bestehenden Wohnraums,
 wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der 
                        Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von 
                        Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von 
                        selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
 (2) Die Förderung erfolgt durch1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen 
                          Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, 
                          auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse 
                          bereitgestellt werden,
 2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und 
                          sonstigen Gewährleistungen sowie
 3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
 
 
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                                  |  | *Das 
                                    G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. 13.9.2001 
                                    I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung 
                                    des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. 
                                    Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft. 
                                    § 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv 
                                    20.9.2001 in Kraft getreten. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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