WoFG (Gesetz über die soziale
Wohnraumförderung)*
§ 4 |
Bauland, sonstige Rahmenbedingungen |
1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich
abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang
geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau
unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten
und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in
Erbbaurecht überlassen.
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür
Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche
Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen
durchgeführt werden können. Dabei soll auf
die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden
Bauens geachtet werden.
(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück
erwerben wollen, beraten und unterstützen.
(4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche
nicht hergeleitet werden.
|
|
weiter |
Mietrecht-am-Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt über "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt
sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen.
Rechtsberatungen und Informationen zu allen Bereichen des
Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Das
G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. 13.9.2001
I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem.
Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft.
§ 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv
20.9.2001 in Kraft getreten.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|