| 
 WoFG (Gesetz über die soziale 
                    Wohnraumförderung)*
 
 
 
                     
                      | § 4 | Bauland, sonstige Rahmenbedingungen |   
                      | 1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, 
                        sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
                        des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich 
                        abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang 
                        geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau 
                        unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten 
                        und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in 
                        Erbbaurecht überlassen.
 (2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür 
                          Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche 
                          Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen 
                          durchgeführt werden können. Dabei soll auf 
                          die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden 
                          Bauens geachtet werden.  (3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück 
                          erwerben wollen, beraten und unterstützen.  (4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche 
                          nicht hergeleitet werden.
 
 |   
                      |  | weiter |  
 
 Mietrecht-am-Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt über "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt 
                    sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen. 
                    Rechtsberatungen und Informationen zu allen Bereichen des 
                    Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Das 
                                    G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. 13.9.2001 
                                    I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung 
                                    des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. 
                                    Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft. 
                                    § 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv 
                                    20.9.2001 in Kraft getreten. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |