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Gesetze zum Mietrecht



Übersicht: Gesetze zum Mietrecht

WoFG (Gesetz über die soziale Wohnraumförderung)*


Abschnitt 1 Zweck und Maßnahmen der Förderung

§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen

1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in Erbbaurecht überlassen.

(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden.

(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen.

(4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht hergeleitet werden.

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  *Das G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. 13.9.2001 I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft. § 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv 20.9.2001 in Kraft getreten.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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