(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen
Wohnraumförderung zusammen.
(2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung
als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungsverfahren
fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft.
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist
oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt
wird.
(3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraumförderung
die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden und
Gemeindeverbände berücksichtigen; dies gilt
insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband
an der Förderung beteiligt. Die Länder können
bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde oder
einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept zur sozialen
Wohnraumversorgung (kommunales Wohnraumversorgungskonzept)
zu Grunde legen.
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände können
mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem
Gesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht
entgegensteht.
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