| (1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände 
                        wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen 
                        Wohnraumförderung zusammen.
 (2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung 
                          als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungsverfahren 
                          fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. 
                          Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist 
                          die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist 
                          oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt 
                          wird.  (3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraumförderung 
                          die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden und 
                          Gemeindeverbände berücksichtigen; dies gilt 
                          insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband 
                          an der Förderung beteiligt. Die Länder können 
                          bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde oder 
                          einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept zur sozialen 
                          Wohnraumversorgung (kommunales Wohnraumversorgungskonzept) 
                          zu Grunde legen.  (4) Gemeinden und Gemeindeverbände können 
                          mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem 
                          Gesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften 
                          durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht 
                          entgegensteht.
 
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