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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 536 | (Mietminderung 
                          bei Sach- und Rechtsmängeln ) |   
                      | (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung 
                          an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum 
                          vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht 
                          während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist 
                          der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit 
                          aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. 
                          Für die Zeit, während der die Tauglichkeit 
                          gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte 
                          Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der 
                          Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
 (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt 
                            auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder 
                            später wegfällt.  (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße 
                            Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten 
                            ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 
                            1 und 2 entsprechend.  (4) Bei einem Mietverhältnis 
                            über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung unwirksam. 
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 Fragen und Stichworte zu § 536 BGB:
 
 
 Weitere Informationen zum Thema Mietminderung finden Sie unter 
                  "Fragen und Antworten".
 
 
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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