Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 536
|
(Mietminderung
bei Sach- und Rechtsmängeln )
|
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung
an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum
vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht
während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist
der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit
aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit
gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte
Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der
Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt
auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße
Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten
ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
|
zurück |
|
Fragen und Stichworte zu § 536 BGB:
Weitere Informationen zum Thema Mietminderung finden Sie unter
"Fragen und Antworten".
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|