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Fragen und Antworten
Mietminderung
Wann kommt eine Mietminderung in Betracht?
In § 536 Abs. 1 BGB ist definiert:
"Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den
Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen
Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein
solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, in der
die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete
befreit. Für die Zeit, während die Tauglichkeit gemindert
ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer
Betracht."
Also kann die Miete gemindert werden, soweit die Mietwohnung
mit einem Fehler behaftet ist, der den tatsächlichen Wohnwert
erheblich mindert.
Bevor der Mieter die Miete mindert, muss er den Vermieter über
die Mängel informieren.
Die Minderung der Mietzahlung muss im Verhältnis zur Beeinträchtigung
durch die Mietmängel stehen.
Weitere Fälle von Mietminderungen
Bauarbeiten
Vermieter errichtet ein Baugerüst
am Mietshaus. Mieter wird durch den Baulärm
einer Baustelle in der Nachbarschaft gestört.
Wasserschaden
Es befinden sich Stockflecken
an der Tapete oder Wand. Wassereinbruch
in der gesamten Wohnung, der Teppichboden ist beschädigt.
Feuchtigkeitsschaden
mit Tropfwasser an der Decke und nassem Teppichboden.
Strom
Mieter hat keinen Strom, weil der Vermieter die Stromversorgung
abgeschaltet hat (Stromausfall). Von einem Stromausfall
ist auszugehen, wenn weder Licht, Warmwasser noch der Herd
in der Küche funktionieren.
Terrasse
Terrasse oder Balkon
ist nicht nutzbar.
Schimmelbefall
Schimmel in Küche,
Bad und Schlafzimmer. Massiver Schimmelpilzbefall
in der Wohnung. Schimmelbefall
aufgrund schlechter Wärmedämmung.
Ungeziefer
In der Wohnung ist ein erheblicher Silberfischbefall,
nicht nur einige Silberfische. Bei Ratten
in der Wohnanlage (Mülltonnen) kann die Miete gemindert
werden. Belästigung durch Tauben
an Fenstern und Balkon (Taubenplage). Falsche Bekämpfung
von Ungezieferbefall
durch starke Chemikalien.
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