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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)

§ 540
(Gebrauchsüberlassung an Dritte )

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

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Fragen und Stichworte zu § 540 BGB:
  • Ist es auch eine Untervermietung, wenn mein Lebenspartner in meine Wohnung mit einzieht?
  • Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters, um meinen Partner in meine Wohnung aufzunehmen?
  • Kann der Vermieter mir verbieten, meine Wohnung mit meinem Partner gemeinsam zu bewohnen?
  • Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters, wenn ich meinen Ehepartner und/oder meine Kinder mit in die Wohnung aufnehme?
  • Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen, ohne daß es als Untermietverhältnis gewertet wird?
  • Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Untermieter und dem Vermieter?
  • Welches rechtsverhältnis besteht zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter?
  • Muss die Untermiete in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden?
    Gelten besondere rechtliche Voraussetzungen für einen Untermietvertrag?
  • Was sind "wichtige Gründe in der Person des Dritten"bzw. nach welchen Gesichtspunkten kann Vermieter die Untervermietung untersagen?
  • Welche Rechte hat der Mieter, wenn der Vermieter die Untervermietung untersagt?
  • Welche Arten der Untervermietung gibt es?
  • Was ist der rechtliche Unterschied zwischen der Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung und der Gebrauchsüberlassung nur für einen Teil der Wohnung?
  • Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen
  • Lebensgefährte in die Wohnung aufnehmen
  • Zusammenziehen der Eheleute
  • Dauerbesuch
  • Untermietverhältnis
  • Gebrauchsüberlassung
  • Untermiete
  • Untermieter
  • Hauptmieter
  • Untermietvertrag

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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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