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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 540 | (Gebrauchsüberlassung 
                          an Dritte ) |   
                      | (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters 
                          nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten 
                          zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 
                          Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der 
                          Mieter das Mietverhältnis außerordentlich 
                          mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht 
                          in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
 (2) Überlässt der 
                            Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem 
                            Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden 
                            zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis 
                            zur Überlassung erteilt hat. 
 
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 Fragen und Stichworte zu § 540 BGB:
 
                    Ist es auch eine Untervermietung, wenn 
                      mein Lebenspartner in meine Wohnung mit einzieht?Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters, 
                      um meinen Partner in meine Wohnung aufzunehmen?Kann der Vermieter mir verbieten, meine 
                      Wohnung mit meinem Partner gemeinsam zu bewohnen?Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters, 
                      wenn ich meinen Ehepartner und/oder meine Kinder mit in 
                      die Wohnung aufnehme?Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen, 
                      ohne daß es als Untermietverhältnis gewertet 
                      wird?Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen 
                      dem Untermieter und dem Vermieter?Welches rechtsverhältnis besteht zwischen 
                      dem Hauptmieter und dem Untermieter?Muss die Untermiete in einem schriftlichen 
                      Vertrag geregelt werden?Gelten besondere rechtliche Voraussetzungen für einen 
                      Untermietvertrag?
Was sind "wichtige Gründe in 
                      der Person des Dritten"bzw. nach welchen Gesichtspunkten 
                      kann Vermieter die Untervermietung untersagen?Welche Rechte hat der Mieter, wenn der 
                      Vermieter die Untervermietung untersagt?Welche Arten der Untervermietung gibt es?Was ist der rechtliche Unterschied zwischen 
                      der Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung und der 
                      Gebrauchsüberlassung nur für einen Teil der Wohnung?Mitbewohner in die Wohnung aufnehmenLebensgefährte in die Wohnung aufnehmenZusammenziehen der EheleuteDauerbesuchUntermietverhältnisGebrauchsüberlassungUntermieteUntermieterHauptmieterUntermietvertrag
 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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