Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 540
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(Gebrauchsüberlassung
an Dritte )
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(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters
nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten
zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der
Mieter das Mietverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht
in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der
Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem
Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden
zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis
zur Überlassung erteilt hat.
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Fragen und Stichworte zu § 540 BGB:
- Ist es auch eine Untervermietung, wenn
mein Lebenspartner in meine Wohnung mit einzieht?
- Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters,
um meinen Partner in meine Wohnung aufzunehmen?
- Kann der Vermieter mir verbieten, meine
Wohnung mit meinem Partner gemeinsam zu bewohnen?
- Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters,
wenn ich meinen Ehepartner und/oder meine Kinder mit in
die Wohnung aufnehme?
- Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen,
ohne daß es als Untermietverhältnis gewertet
wird?
- Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen
dem Untermieter und dem Vermieter?
- Welches rechtsverhältnis besteht zwischen
dem Hauptmieter und dem Untermieter?
- Muss die Untermiete in einem schriftlichen
Vertrag geregelt werden?
Gelten besondere rechtliche Voraussetzungen für einen
Untermietvertrag?
- Was sind "wichtige Gründe in
der Person des Dritten"bzw. nach welchen Gesichtspunkten
kann Vermieter die Untervermietung untersagen?
- Welche Rechte hat der Mieter, wenn der
Vermieter die Untervermietung untersagt?
- Welche Arten der Untervermietung gibt es?
- Was ist der rechtliche Unterschied zwischen
der Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung und der
Gebrauchsüberlassung nur für einen Teil der Wohnung?
- Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen
- Lebensgefährte in die Wohnung aufnehmen
- Zusammenziehen der Eheleute
- Dauerbesuch
- Untermietverhältnis
- Gebrauchsüberlassung
- Untermiete
- Untermieter
- Hauptmieter
- Untermietvertrag
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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