Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 543
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(Außerordentliche
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
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(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis
aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße
Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig
gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem
Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung
der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet
oder sie unbefugt einem Dritten überlässt
oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der
Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen
Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in
Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete
für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen,
wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird
unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch
Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach
der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer
Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung
erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung
offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt
ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende
Kündigungsrecht sind die §§ 536b und
536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter
den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt
oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist
bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
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Fragen und Stichworte zu § 543 BGB:
- Wann kann der Vermieter fristlos kündigen?
- Wann kann der Mieter fristlos kündigen?
- Welche Gründe müssen für
eine fristlose Kündigung vorliegen?
- Kann der Vermieter wegen rückständigen
Mietzahlungen fristlos kündigen?
- Kann der Mieter wegen schweren Mietmängeln
fristlos kündigen?
- Kann der Vermieter den Mieter wegen Lärmbelästigung
fristlos kündigen?
- Untermiete
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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