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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 543 | (Außerordentliche 
                          fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) |   
                      | (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis 
                          aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 
                          Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden 
                          unter Berücksichtigung aller Umstände des 
                          Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, 
                          und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen 
                          die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf 
                          der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung 
                          des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
 
 (2) Ein wichtiger Grund 
                          liegt insbesondere vor, wenn
 1. dem Mieter der vertragsgemäße 
                          Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig 
                          gewährt oder wieder entzogen wird,
 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem 
                          Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung 
                          der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet 
                          oder sie unbefugt einem Dritten überlässt 
                          oder
 3. der Mieter
 a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der 
                          Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen 
                          Teils der Miete in Verzug ist oder
 b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei 
                          Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in 
                          Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete 
                          für zwei Monate erreicht.
 Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, 
                          wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird 
                          unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch 
                          Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach 
                          der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
 
 (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer 
                          Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung 
                          erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten 
                          angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 
                          Dies gilt nicht, wenn
 1. eine Frist oder Abmahnung 
                          offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen 
                          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt 
                          ist oder
 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne 
                          des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
 
 (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende 
                          Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 
                          536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter 
                          den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt 
                          oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist 
                          bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
 
 
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 Fragen und Stichworte zu § 543 BGB: 
                    Wann kann der Vermieter fristlos kündigen?Wann kann der Mieter fristlos kündigen?Welche Gründe müssen für 
                      eine fristlose Kündigung vorliegen?Kann der Vermieter wegen rückständigen 
                      Mietzahlungen fristlos kündigen?Kann der Mieter wegen schweren Mietmängeln 
                      fristlos kündigen? Kann der Vermieter den Mieter wegen Lärmbelästigung 
                      fristlos kündigen? Untermiete
 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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