Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)
§ 552
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(Abwendung
des Wegnahmerechts des Mieters)
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(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts
(§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen
Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein
berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(2) Eine Vereinbarung,
durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist
nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen
ist.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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