Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)
§ 553
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(Gestattung
der Gebrauchsüberlassung an Dritte)
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(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des
Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil
des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen,
so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein
wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig
belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung
aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung
nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete
zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig
machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung
einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Fragen und Stichworte zu § 553 BGB:
- Ab wann ist ein Wohnraum übermäßig
belegt?
- Was sind Umstände, die für den
Vermieter nicht zumutbar sind?
- Wie hoch darf eine Mieterhöhung aufgrund
eines neuen Untermietverhältnisses sein?
- Ist es auch eine Untervermietung, wenn
mein Lebenspartner in meine Wohnung mit einzieht?
- Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters,
um meinen Partner in meine Wohnung aufzunehmen?
- Kann der Vermieter mir verbieten, meine
Wohnung mit meinem Partner gemeinsam zu bewohnen?
- Muss der Vermieter die Untervermietung
gestatten?
- Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters,
wenn ich meinen Ehepartner und/oder meine Kinder mit in
die Wohnung aufnehme?
- Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen,
ohne daß es als Untermietverhältnis gewertet
wird?
- Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen
dem Untermieter und dem Vermieter?
- Welches rechtsverhältnis besteht zwischen
dem Hauptmieter und dem Untermieter?
- Muss die Untermiete in einem schriftlichen
Vertrag geregelt werden?
Gelten besondere rechtliche Voraussetzungen für einen
Untermietvertrag?
- Was sind "wichtige Gründe in
der Person des Dritten"bzw. nach welchen Gesichtspunkten
kann Vermieter die Untervermietung untersagen?
- Welche Rechte hat der Mieter, wenn der
Vermieter die Untervermietung untersagt?
- Welche Arten der Untervermietung gibt es?
- Was ist der rechtliche Unterschied zwischen
der Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung und der
Gebrauchsüberlassung nur für einen Teil der Wohnung?
- Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen
- Lebensgefährte in die Wohnung aufnehmen
- Zusammenziehen der Eheleute
- Dauerbesuch
- Untermietverhältnis
- Gebrauchsüberlassung
- Mieterhöhung und Untermiete
- Untermiete und Gründung einer Wohngemeinschaft
/ WG
- Untermiete
- Untermieter
- Hauptmieter
- Untermietvertrag
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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