| 
 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    1: Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555)
 
 
                     
                      | § 553 | (Gestattung 
                          der Gebrauchsüberlassung an Dritte) |   
                      | (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des 
                          Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil 
                          des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, 
                          so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 
                          Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein 
                          wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig 
                          belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung 
                          aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
 (2) Ist dem Vermieter die Überlassung 
                            nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete 
                            zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig 
                            machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung 
                            einverstanden erklärt.  (3) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 
 
 |   
                      | zurück |  |  
 
 Fragen und Stichworte zu § 553 BGB:
 
                    Ab wann ist ein Wohnraum übermäßig 
                      belegt?Was sind Umstände, die für den 
                      Vermieter nicht zumutbar sind?Wie hoch darf eine Mieterhöhung aufgrund 
                      eines neuen Untermietverhältnisses sein?Ist es auch eine Untervermietung, wenn 
                      mein Lebenspartner in meine Wohnung mit einzieht?Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters, 
                      um meinen Partner in meine Wohnung aufzunehmen?Kann der Vermieter mir verbieten, meine 
                      Wohnung mit meinem Partner gemeinsam zu bewohnen?Muss der Vermieter die Untervermietung 
                      gestatten? Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters, 
                      wenn ich meinen Ehepartner und/oder meine Kinder mit in 
                      die Wohnung aufnehme?Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen, 
                      ohne daß es als Untermietverhältnis gewertet 
                      wird?Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen 
                      dem Untermieter und dem Vermieter?Welches rechtsverhältnis besteht zwischen 
                      dem Hauptmieter und dem Untermieter?Muss die Untermiete in einem schriftlichen 
                      Vertrag geregelt werden?Gelten besondere rechtliche Voraussetzungen für einen 
                      Untermietvertrag?
Was sind "wichtige Gründe in 
                      der Person des Dritten"bzw. nach welchen Gesichtspunkten 
                      kann Vermieter die Untervermietung untersagen?Welche Rechte hat der Mieter, wenn der 
                      Vermieter die Untervermietung untersagt?Welche Arten der Untervermietung gibt es?Was ist der rechtliche Unterschied zwischen 
                      der Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung und der 
                      Gebrauchsüberlassung nur für einen Teil der Wohnung?Mitbewohner in die Wohnung aufnehmenLebensgefährte in die Wohnung aufnehmenZusammenziehen der EheleuteDauerbesuchUntermietverhältnisGebrauchsüberlassungMieterhöhung und UntermieteUntermiete und Gründung einer Wohngemeinschaft 
                      / WGUntermieteUntermieterHauptmieterUntermietvertrag
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |