(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur 
                          Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.  
                          (2) Maßnahmen zur Verbesserung 
                            der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser 
                            oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter 
                            zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme 
                            für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen 
                            seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, 
                            die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen 
                            des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude 
                            nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere 
                            die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, 
                            vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu 
                            erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. 
                            Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als 
                            Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich 
                            in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich 
                            ist. 
                          (3) Bei Maßnahmen nach 
                            Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens 
                            drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art 
                            sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche 
                            Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform 
                            mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf 
                            des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, 
                            außerordentlich zum Ablauf des nächsten 
                            Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten 
                            nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen 
                            Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden 
                            sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung 
                            führen. 
                          (4) Aufwendungen, die der Mieter 
                            infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 
                            Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem 
                            Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss 
                            zu leisten. 
                          (5) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.