Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)
§ 555
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(Unwirksamkeit
einer Vertragsstrafe)
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Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine
Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist
unwirksam.
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Fragen und Stichworte zu § 554 BGB:
- Kann der Vermieter sonstige Stafzahlungen
vom Mieter verlangen, wenn der eine Vereinbarung aus dem
Mietvertrag nicht einhält?
- Was ist eine Vertragsstrafe im Mietrecht?
- Welche Möglichkeiten hat der Mieter,
gegen eine solche Vereinbarung einer Vertragsstrafe vorzugehen?
- Welche Möglichkeiten hat der Vermieter
außer eine Vertragsstrafe, Vertragsbrüche des
Mieter zu sanktionieren?
- Schließt der Ausschluss einer Vertragstrafe
auch die Forderung von Schadensersatz aus?
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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