Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 556a
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(Abrechnungsmaßstab
für Betriebskosten)
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(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart,
sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder
einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,
sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen
Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung
trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien
etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch
Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten
zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung
ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt
werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen
Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung
Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor
Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind
die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist
diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters
von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Fragen und Stichworte zu § 556a BGB:
- Nach welchem Maßstab werden die Betriebskosten
umgelegt?
- Gehören die laufenden öffentlichen
Lasten des Grundstücks zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Wasserversorgung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Entwässerung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Heizungs- und Warmwasserkosten
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten für Personen-
und Lastenaufzüge zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Straßenreinigung
und Müllabfuhr zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Hausreinigung
und Ungezieferbekämpfung zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Gartenpflege
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Beleuchtung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Schornsteinreinigung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten für den Hauswart
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten für den Betrieb
einer Gemeinschaftsantennenanlage zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten des Betriebs des
Breitbandkabelnetzes zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten des Betriebs der
maschinellen Wascheinrichtung zu den Betriebskosten?
- Wann müssen die Kosten für Heizung
und Warmwasser ausnahmsweise nicht verbrauchsabhängig
abgerechnet werden?
- Was ist unter den "sonstigen Betriebskosten"
zu verstehen?
- Inwieweit sind bestimmte Kosten umlagefähig?
- Wie sind Warmwasserkosten, Heizungskosten
etc. abzurechnen?
- Nebenkosten
- Nebenkostenabrechnung
- Abrechnung der Nebenkosten
- Verteilungsschlüssel
- Betriebskostenabrechnung
- Abrechnung der Betriebskosten
- Verjährung der Nachzahlung oder der
Rückzahlungsansprüche.
- Nebenkostenpauschale
- Pauschale
- laufende und regelmäßig wiederkehrende
Leistungen
- Verbrauchsabhängige Betriebskostenabrechnung.
- Umlage der Kosten
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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