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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Mietverhältnisse über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)

Kapitel 2: Die Miete
(§§ 556 - 561)

§ 556a
(Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten)

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Fragen und Stichworte zu § 556a BGB:

  • Nach welchem Maßstab werden die Betriebskosten umgelegt?
  • Gehören die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Wasserversorgung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Entwässerung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Heizungs- und Warmwasserkosten zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten für Personen- und Lastenaufzüge zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Gartenpflege zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Beleuchtung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Schornsteinreinigung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten für den Hauswart zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten des Betriebs des Breitbandkabelnetzes zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung zu den Betriebskosten?
  • Wann müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser ausnahmsweise nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden?
  • Was ist unter den "sonstigen Betriebskosten" zu verstehen?
  • Inwieweit sind bestimmte Kosten umlagefähig?
  • Wie sind Warmwasserkosten, Heizungskosten etc. abzurechnen?
  • Nebenkosten
  • Nebenkostenabrechnung
  • Abrechnung der Nebenkosten
  • Verteilungsschlüssel
  • Betriebskostenabrechnung
  • Abrechnung der Betriebskosten
  • Verjährung der Nachzahlung oder der Rückzahlungsansprüche.
  • Nebenkostenpauschale
  • Pauschale
  • laufende und regelmäßig wiederkehrende Leistungen
  • Verbrauchsabhängige Betriebskostenabrechnung.
  • Umlage der Kosten

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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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