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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 556b | (Fälligkeit 
                          der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht) |   
                      | (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum 
                          dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, 
                          nach denen sie bemessen ist.
 (2) Der Mieter kann entgegen 
                            einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung 
                            mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 
                            539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen 
                            zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer 
                            solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, 
                            wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen 
                            Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform 
                            angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende 
                            Vereinbarung ist unwirksam.
 
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 Fragen und Stichworte zu § 556b BGB:
 
 
 Weitere Informationen zum Thema Mietminderung finden Sie unter 
                  "Fragen und Antworten".
 
 
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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