Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 557a
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(Staffelmiete)
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(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume
in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart
werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete
oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag
auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils
mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während
der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung
nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht
des Mieters kann für höchstens vier Jahre
seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen
werden. Die Kündigung ist frühestens zum
Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Fragen und Stichworte zu § 557a BGB:
- Was ist eine Staffelmiete?
- Kann ein Staffelmietvertrag auch mündlich
vereinbart werden?
- Muss die Staffelmiete in Schriftform vereinbart
werden?
- Darf bei einem Staffelmietvertrag das Kündigungsrecht
des mieters ausgeschlossen werden?
- Gibt es eine zeitliche Begrenzung für
einen Staffelmietvereinbarung?
- Können die einzelnen Mietstufen frei
verhandelt und vereinbart werden oder gibt es hierfür
gesetzliche Vorschriften?
- Wann liegt eine Mietpreisüberhöhung
vor?
- Wann ist eine Mietforderung unangemessen
hoch?
- Muss der Vermieter bei den einzelnen Staffeln
die Kappungsgrenze beachten?
- Muss der Vermieter bei den einzelnen Staffeln
die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beachten?
- Welche gesetzlichen Anforderungen bestehen
bei der Ausweisung der einzelnen Mietstaffeln?
- Wann ist ein Staffelmietvertrag unwirksam?
- Kappung
- Kappungsgrenze
- Staffelmiete
- Staffelmietvereinbarung
- Staffelmietvertrag
- Staffelung der Mieterhöhung
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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