... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum | eMail
 
::
Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Mietverhältnisse über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)

Kapitel 2: Die Miete
(§§ 556 - 561)

§ 557a
(Staffelmiete)

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

zurück



Fragen und Stichworte zu § 557a BGB:

  • Was ist eine Staffelmiete?
  • Kann ein Staffelmietvertrag auch mündlich vereinbart werden?
  • Muss die Staffelmiete in Schriftform vereinbart werden?
  • Darf bei einem Staffelmietvertrag das Kündigungsrecht des mieters ausgeschlossen werden?
  • Gibt es eine zeitliche Begrenzung für einen Staffelmietvereinbarung?
  • Können die einzelnen Mietstufen frei verhandelt und vereinbart werden oder gibt es hierfür gesetzliche Vorschriften?
  • Wann liegt eine Mietpreisüberhöhung vor?
  • Wann ist eine Mietforderung unangemessen hoch?
  • Muss der Vermieter bei den einzelnen Staffeln die Kappungsgrenze beachten?
  • Muss der Vermieter bei den einzelnen Staffeln die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beachten?
  • Welche gesetzlichen Anforderungen bestehen bei der Ausweisung der einzelnen Mietstaffeln?
  • Wann ist ein Staffelmietvertrag unwirksam?
  • Kappung
  • Kappungsgrenze
  • Staffelmiete
  • Staffelmietvereinbarung
  • Staffelmietvertrag
  • Staffelung der Mieterhöhung

Mietrecht am Telefon



:: So geht's:

1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine weiteren Kosten)


:: Ihre Vorteile:

Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr

  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
:: Mietrecht:
- Gesetze zum Mietrecht
- Entscheidungen zum Mietrecht
- Fragen und Antworten
 
:: Verwandte Themen:
- Eigenbedarf
- ordentliche Kündigung
- fristlose Kündigung
- Kündigungsfrist
- Mieterhöhung
- Mieterschutz
- Mietkaution
- Mietmängel
- Mietrecht
- Mietminderung
- Mietpreisbindung
- Mietspiegel
- Mietvertrag
- Nebenkosten
- Renovierung
- Schönheitsreparaturen
- Zeitmietvertrag
- weitere Mietrechtsbegriffe
 
:: Andere Rechtsgebiete:
- Arbeitsrecht
- Ausländerrecht
- Baurecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Gesellschaftsrecht
- Immobilienrecht
- Insolvenzrecht
- Kaufrecht
- Mietrecht
- Nachbarschaftsrecht
- Onlinerecht
- Patent- & Urheberrecht
- Reiserecht
- Sozialrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Verbraucherrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Wirtschaftsrecht
- Wohnungseigentum
- weitere Rechtsgebiete
© 2004 :: Anwalt-am-Telefon.de, Mietrecht-am-Telefon.de, alle Rechte vorbehalten.