Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 557b
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(Indexmiete)
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(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren,
dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt
ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) Während der Geltung
einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen
nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils
mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine
Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden,
soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf
Grund von Umständen durchgeführt hat, die
er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach
§ 558 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der
Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform
geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene
Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige
Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten
Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Fragen und Stichworte zu § 556 BGB:
- Was ist eine Indexlmiete?
- Kann ein Indexmietvertrag auch mündlich
vereinbart werden?
- Muss die Indexmiete in Schriftform vereinbart
werden?
- Darf bei einem Indexmietvertrag das Kündigungsrecht
des Mieters ausgeschlossen werden?
- Gibt es eine zeitliche Begrenzung für
einen Indexmietvereinbarung?
- Können die einzelnen Mietstufen frei
verhandelt und vereinbart werden oder gibt es hierfür
gesetzliche Vorschriften?
- Wann liegt eine Mietpreisüberhöhung
vor?
- Wann ist eine Mietforderung unangemessen
hoch?
- Muss die Mieterhöhung schriftlich
geltend gemacht werden?
- Kann der Vermieter die Indexmiete auch
mündlich erhöhen?
- Kann die Indexmiete wegen gestiegener Betriebskosten
erhöht werden?
- Kann der Vermieter bei der Indexmiete eine
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
vornehmen?
- Wann darf die Indexmiete das erhöht
werden?
- Wie häufig darf die Indexmiete angepasst
werden?
- Indexmiete
- Indexmietvertrag
- Indexmietvereinbarung
- Preisindex
- Mietpreisindex
- Statistisches Bundesamt
- Lebenshaltungskosten
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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