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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 558e | (Mietdatenbank) |   
                      | Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen 
                          Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von 
                          Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern 
                          der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt 
                          oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben 
                          werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss 
                          auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
 
 
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 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
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                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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