(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von 
                          einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen 
                          aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören 
                          nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 
                          559.  
                          (2) Werden die Kosten für 
                            die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise 
                            durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen 
                            Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag 
                            nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. 
                            Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen 
                            dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen 
                            Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. 
                            Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz 
                            für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der 
                            Beendigung der Maßnahmen. Werden Zuschüsse 
                            oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen 
                            gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag 
                            um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. 
                            
                          (3) Ein Mieterdarlehen, eine 
                            Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für 
                            den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen 
                            Maßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen 
                            Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute 
                            des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus 
                            öffentlichen Haushalten. 
                          (4) Kann nicht festgestellt 
                            werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen 
                            für die einzelnen Wohnungen gewährt worden 
                            sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für 
                            die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen. 
                            
                          (5) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam.