(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von
einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen
aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören
nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des §
559.
(2) Werden die Kosten für
die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise
durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen
Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag
nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung.
Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen
dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen
Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens.
Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz
für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der
Beendigung der Maßnahmen. Werden Zuschüsse
oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen
gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag
um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
(3) Ein Mieterdarlehen, eine
Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für
den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen
Maßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen
Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute
des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus
öffentlichen Haushalten.
(4) Kann nicht festgestellt
werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen
für die einzelnen Wohnungen gewährt worden
sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für
die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.