... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum | eMail
 
::
Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Mietverhältnisse über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)

Kapitel 2: Die Miete
(§§ 556 - 561)

§ 560
(Veränderungen von Betriebskosten)

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

zurück


Mietrecht am Telefon



:: So geht's:

1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine weiteren Kosten)


:: Ihre Vorteile:

Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr

  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
:: Mietrecht:
- Gesetze zum Mietrecht
- Entscheidungen zum Mietrecht
- Fragen und Antworten
 
:: Verwandte Themen:
- Eigenbedarf
- ordentliche Kündigung
- fristlose Kündigung
- Kündigungsfrist
- Mieterhöhung
- Mieterschutz
- Mietkaution
- Mietmängel
- Mietrecht
- Mietminderung
- Mietpreisbindung
- Mietspiegel
- Mietvertrag
- Nebenkosten
- Renovierung
- Schönheitsreparaturen
- Zeitmietvertrag
- weitere Mietrechtsbegriffe
 
:: Andere Rechtsgebiete:
- Arbeitsrecht
- Ausländerrecht
- Baurecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Gesellschaftsrecht
- Immobilienrecht
- Insolvenzrecht
- Kaufrecht
- Mietrecht
- Nachbarschaftsrecht
- Onlinerecht
- Patent- & Urheberrecht
- Reiserecht
- Sozialrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Verbraucherrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Wirtschaftsrecht
- Wohnungseigentum
- weitere Rechtsgebiete
© 2004 :: Anwalt-am-Telefon.de, Mietrecht-am-Telefon.de, alle Rechte vorbehalten.