(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter
berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch
Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen,
soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung
ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die
Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den
auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des
auf die Erklärung folgenden übernächsten
Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass
sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht
haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung
der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den
Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres
zurück, sofern der Vermieter die Erklärung
innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung
abgibt.
(3) Ermäßigen sich
die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale
vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend
herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen
vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach
einer Abrechnung durch Erklärung in Textform
eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen
von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.