(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen
Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in
das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für
den Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen
Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem
Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn
nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners
bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt.
Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter
einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit
dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein,
wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt.
Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter
einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene
Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb
eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis
erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis
nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht
erfolgt. Für geschäftsunfähige oder
in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere
Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so
kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem
er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis
Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person
des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung
zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die
nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist
unwirksam.