Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 563b
|
(Haftung bei
Eintritt oder Fortsetzung)
|
(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis
eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a
fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die
bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten
als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen
haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Hat der Mieter die Miete
für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum
im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach
§ 563 in das Mietverhältnis eingetreten
sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt
wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben,
was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen
oder erlangen.
(3) Der Vermieter kann, falls
der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet
hat, von den Personen, die nach § 563 in das
Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen
es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe
des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
|
zurück |
|
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|