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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 564 | (Fortsetzung 
                          des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche 
                          Kündigung) |   
                      | Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne 
                          des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird 
                          es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so 
                          wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist 
                          sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das 
                          Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich 
                          mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem 
                          sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, 
                          dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen 
                          Fortsetzung nicht erfolgt sind.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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