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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 566 | (Kauf bricht 
                          nicht Miete) |   
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                          (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung 
                          an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, 
                          so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die 
                          sich während der Dauer seines Eigentums aus dem 
                          Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten 
                          ein. 
                           (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, 
                            so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber 
                            zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf 
                            die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt 
                            der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch 
                            Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter 
                            von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das 
                            Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, 
                            zu dem die Kündigung zulässig ist.
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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