Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 566b
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(Vorausverfügung
über die Miete)
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(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums
über die Miete verfügt, die auf die Zeit der
Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die
Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete
für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden
Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15.
Tag des Monats über, so ist die Verfügung
auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für
den folgenden Kalendermonat bezieht.
(2) Eine Verfügung über die Miete für
eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich
gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs
des Eigentums kennt.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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