Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 566d
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(Aufrechnung
durch den Mieter)
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Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach
§ 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist,
kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers
eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen.
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter
die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder
wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der
Kenntnis und später als die Miete fällig geworden
ist.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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