(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit 
                          eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der 
                          Mietzeit 
                          
 1. die Räume als Wohnung für sich, seine 
                            Familienangehörigen oder Angehörige seines 
                            Haushalts nutzen will, 
                            2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen 
                            oder so wesentlich verändern oder instand setzen 
                            will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung 
                            des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, 
                            oder 
                            3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten 
                            vermieten will 
                          
                            und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss 
                            schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis 
                            als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 
                          (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens 
                            vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass 
                            dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund 
                            noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, 
                            so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses 
                            um den Zeitraum der Verspätung verlangen. 
                          (3) Tritt der Grund der Befristung erst später 
                            ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des 
                            Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum 
                            verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter 
                            eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 
                            Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes 
                            und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. 
                          
                          (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.