(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte
Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten
mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben
des Mieters nach § 564 die §§ 573 und
573a entsprechend.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses
höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt
der Beendigung verlangt werden kann.
(3) Die Kündigung ist spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549
Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum
Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a
Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.