(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen 
                          eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der 
                          Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses 
                          abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden 
                          Fristen kündigen: 
                          
 1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn 
                            Jahre überlassen war, spätestens am dritten 
                            Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten 
                            Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur 
                            Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird; 
                            
                            2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats 
                            zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis 
                            seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum 
                            erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder 
                            Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum 
                            aus dem gleichen Grund für einen anderen zur 
                            Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird. 
                          
                           (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.